OFD Frankfurt am Main - S 7427c A - 2 - St 16

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger bei dringlichem Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., wenn der Antragsteller umsatzsteuerlich noch nicht erfasst ist.

Bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit kann eine USt-IdNr. erst erteilt werden, wenn dem zuständigen Finanzamt der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit angezeigt und mitgeteilt wurde, dass für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine USt-IdNr. benötigt wird. Der Unternehmer kann bei der umsatzsteuerlichen Neuaufnahme gleichzeitig die Erteilung einer USt-IdNr. beantragen (Abschnitt 282a Abs. 1 Satz 4 UStR). Diese Angaben werden im Grundinformationsdienst unter Kz. 004 036 abgelegt und automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Außenstelle Saarlouis, weitergeleitet. Das BZSt erteilt dann die USt-IdNr. ohne besonderen Antrag.

Wird eine USt-IdNr. zur Durchführung der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG – ggf. unter Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung nach § 1a Abs. 4 UStG – benötigt von

  • nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern,

  • Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 UStG),

  • pauschalierenden Land- und Forstwirten (§ 24 UStG),

  • juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind,

und werden diese umsatzsteuerlich beim Finanzamt noch nicht geführt, so muss sich auch in diesen Fällen der betroffene Erwerberkreis zunächst zur umsatzsteuerlichen Erfassung an das für ihn zuständige Finanzamt wenden. Gleichzeitig hat er anzuzeigen, dass er in Zukunft innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern muss bzw. – bei Verzicht auf die Anwendung des § 1a Abs. 3 UStG – will (siehe Fragebögen zur steuerlichen Erfassung).

Dieser Unternehmerkreis ist mit dem Grundkennbuchstabe US (Kz 018 102) und der Zusatzinformation „Option Erwerbsbesteuerung” (Kz 015 015 unter den USt-/LSt-Grundangaben) steuerlich aufzunehmen. Zusätzlich ist die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel im Grundinformationsdienst (Kz. 004 036) abzulegen. Es erfolgt dann automatisch eine Weiterleitung an das BZSt, das die USt-IdNr. auch in diesen Fällen ohne besonderen Antrag erteilt.

Einzelheiten zur Speicherung der USt-IdNr. im GlnfD siehe DA-ADV Fach 2 Teil 4 Nr. 3.

Benötigt der Unternehmer bzw. der Erwerber die USt-IdNr. jedoch umgehend, so kann das Finanzamt einen Nachweis über die umsatzsteuerliche Erfassung ausstellen, der ausschließlich zur Vorlage beim BZSt zur Erteilung einer USt-IdNr. vorab vor der automatisierten Übermittlung der entsprechenden Daten dient.

Der Nachweis ist ausschließlich unter Verwendung der WiF-Vorlage USt_Nachweis_der_Eintragung_als Stpfl_für_UStIdNr. – Nr. 43 3004 0 – zu erteilen (Muster siehe Anlage).

Die Verwendung der WiF-Vorlage USt_Nachweis_der_Eintragung_als_ Stpfl_Vergütungsverfahren Nr. 43 4400 0 (= Bundesvordruck USt 1 TN) ist nicht zulässig. Dieser Vordruck ist nur im Vergütungsverfahren zu verwenden (siehe USt-Kartei OFD Ffm. § 18 – S 7359 – Karte 3).

Die bisherige Karte 2 (Rundverfügung vom  - S 7427c A - 2 - St IV 16) ist überholt. Die Änderungen sind durch einen Strich am Textrand gekennzeichnet. Im OFD-Informationssystem werden die geänderten Textteile blau dargestellt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7427c A - 2 - St 16

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
SAAAD-31605