BGH Beschluss v. - EnVZ 11/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EnWG § 90

Instanzenzug: OLG München, Kart 45/07 vom

Gründe

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Fundstelle(n):
CAAAD-31564

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein