BGH Beschluss v. - EnVR 5/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EnWG § 90

Instanzenzug: OLG München, Kart 3/07 vom

Gründe

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Fundstelle(n):
IAAAD-31562

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein