Rückwirkende Aufhebung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ablehnungsbescheides
Leitsatz
Ein bestandskräftig gewordener Ablehnungsbescheid über Kindergeld entfaltet Bindungswirkung für die Zeit bis zu dem Ende
des Monats in dem er bekannt gegeben wurde. Eine Durchbrechung dieser aufgrund der Bestandskraft eingetretenen Bindungswirkung
des Verwaltungsaktes ist nur dann möglich, wenn ein Korrekturtatbestand der Abgabenordnung erfüllt ist.
Reicht ein Steuerpflichtiger trotz vorherigen Hinweises der Behörde über die rechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung
eines behinderten Kindes erst nach Eintritt der Bestandskraft des Kindergeldablehnungsbescheides weitere Unterlagen ein, die
die Familienkasse erstmals in die Lage versetzen, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung des Kindes umfassend und zutreffend
rechtlich zu würdigen, und hätten diese Unterlagen schon bei Antragstellung vorgelegt werden können, liegt ein schuldhaftes
Verhalten des Steuerpflichtigen vor, das eine Berichtigung wegen neuer Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-31467
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.01.2008 - 2 K 2991/06
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