Versicherungsleistung bei Schlechterfüllung als Betriebseinnahme
Leitsatz
Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung, die der Auftraggeber gegenüber dem Vergütungsanspruch des Steuerpflichtigen
aufrechnet und die der Steuerpflichtige von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt bekommt, haben sind beim Steuerpflichtigen
als Betriebseinnahme zu erfassen.
Ein Verwertungsverbot wegen Fehlerhaftigkeit der Prüfungsanordnung oder einer Prüfungsmaßnahme mit Verwaltungsaktscharakter
im Verfahren gegen einen hierauf beruhenden Steuerbescheid besteht nur, wenn der Steuerpflichtige die Prüfungsanordnung oder
die einzelne Prüfungsmaßnahme erfolgreich angefochten hat.
Versicherungsleistungen sind als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn durch den Versicherungsabschluss berufliche Risiken abgedeckt
werden; das ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Versicherung Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ersetzt
werden.
Dienen die Leistungen der Versicherung der Kompensation entgangener Betriebseinnahmen wegen Schlechterfüllung eines Auftrages
sind die Versicherungsleistungen ebenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-31464
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.10.2008 - 1 K 3147/06
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