Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB IX § 94 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; SGB IX § 95 Abs. 1 S. 4; BetrVG § 19 Abs. 1
Instanzenzug: LAG München, 4 TaBV 38/07 vom ArbG München, 12a BV 462/06 vom
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der zu 5) beteiligten Schwerbehindertenvertretung.
Die zu 6) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Kraftfahrzeugindustrie und beschäftigt am Standort München ca. 821 schwerbehinderte Arbeitnehmer. Nach dem Wahlausschreiben vom waren für die turnusmäßige Wahl der Schwerbehindertenvertretung eine Vertrauensperson und vier Stellvertreter zu wählen. Am letzten Tag der Einreichungsfrist wurde beim Wahlvorstand unter der Bezeichnung "K" eine Wahlvorschlagsliste eingereicht, nach der der Arbeitnehmer K für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie die Arbeitnehmer B, Gr, M und R als stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung vorgeschlagen wurden. Bei den auf dem Wahlvorschlag bezeichneten Kandidaten handelt es sich nicht um schwerbehinderte Menschen. Für die Wahl war vom Wahlvorstand neben dem Wahlvorschlag "K" nur noch jeweils ein Wahlvorschlag für die Wahl der Vertrauensperson und der vier stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung vom Wahlvorstand zugelassen worden.
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung fand am statt. Bei dieser wurde die Arbeitnehmerin H als Vertrauensperson sowie als stellvertretende Mitglieder die Arbeitnehmer B, R, M und Gr gewählt. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang am bekannt gemacht.
Die zu 1) bis 4) beteiligten Antragsteller sind im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigte schwerbehinderte Menschen. Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben sie sich gegen die Wirksamkeit der Wahl der vier stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gewandt. Sie haben die Auffassung vertreten, bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden. Die Zulassung der Liste "K" zur Wahl sei zu Unrecht erfolgt, da sie von einer nichtwahlberechtigten Person eingereicht worden sei. Der Wahlvorschlag und die beigefügte Unterschriftenliste seien nicht ausreichend miteinander verbunden gewesen. Eine Eintragung auf der Unterschriftenliste sei mit Tippex entfernt und anschließend überarbeitet worden.
Die Antragsteller, die zunächst in der Antragsschrift beantragt haben, "die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung" für unwirksam zu erklären, haben zuletzt beantragt,
die Wahl der Stellvertreter zur Schwerbehindertenvertretung bei der BMW AG Standort München vom für unwirksam zu erklären.
Die Schwerbehindertenvertretung und die Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Antragsteller die Entscheidung des Arbeitsgerichts "abgeändert" und den Antrag als "unzulässig verworfen". Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Schwerbehindertenvertretung und die Arbeitgeberin beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht, das über die Gültigkeit der am durchgeführten Wahl der vier stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung zu befinden hat. Das Beschwerdegericht hat den rechtzeitig gestellten Wahlanfechtungsantrag in Bezug auf die am gewählten stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung rechtsfehlerhaft als unzulässig angesehen.
I. Die formalen Voraussetzungen der Wahlanfechtung sind erfüllt. Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden. Die Wahl wurde von zumindest drei wahlberechtigten schwerbehinderten Arbeitnehmern angefochten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Bei den vier Antragstellern handelt es sich um schwerbehinderte Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl in dem Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt waren. Die Wahl wurde rechtzeitig innerhalb der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzuhaltenden Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Das Wahlergebnis ist am durch Aushang bekannt gemacht worden. Die Antragsschrift zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ist am beim Arbeitsgericht eingegangen.
II. Die Antragsteller haben entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Wahl der Vertrauensperson und ihrer stellvertretenden Mitglieder angefochten und ihren Antrag nachträglich auf die Wahl der vier Stellvertreter beschränkt. Die Anfechtung der Antragsteller richtete sich trotz des anderslautenden Antragswortlauts von Anfang an nur gegen die Wahl der vier stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Dies folgt mit hinreichender Deutlichkeit aus der von den Antragstellern gegebenen Begründung ihres Wahlanfechtungsantrags. In der Antragsschrift haben sie ausdrücklich ausgeführt, dass die von ihnen geltend gemachten Wahlfehler sich nicht auf die Wahl der Vertrauensperson ausgewirkt haben, sondern nur auf das Ergebnis der gewählten vier Stellvertreter. Der zunächst weiter gefasste Antrag war daher auf eine für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbare unsorgfältige Antragsformulierung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zurückzuführen, deren Korrektur spätestens in der Anhörung der Beteiligten erfolgen musste.
III. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Die Antragsteller konnten die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gesondert anfechten. Bei der in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Wahl der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Wahlen, die getrennt angefochten werden können. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.
2. Zur Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nicht zugleich der Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson. Es handelt sich insoweit nicht um eine unzulässige Teilanfechtung einer einheitlichen Wahl.
a) Das Wahlanfechtungsrecht nach § 19 BetrVG dient der Korrektur eines unter Verletzung von Wahlvorschriften zustande gekommenen Wahlergebnisses. Es zielt darauf ab, die Unwirksamkeit einer Wahl festzustellen, um auf diese Weise eine erneute, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl zu ermöglichen ( - zu B der Gründe, BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 25). Wirkt sich der Wahlverstoß auf die Wahl sämtlicher Betriebsratsmitglieder aus, kann ein gesetzmäßiger Zustand nur durch eine Neuwahl des Betriebsrats nach vorheriger gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Betriebsrats insgesamt und damit aller Betriebsratsmitglieder erreicht werden. Ansonsten blieben die von der Wahlanfechtung ausgenommenen, aber gleichwohl verfahrensfehlerhaft gewählten Betriebsratsmitglieder im Amt oder würden an die Stelle der mit Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Wahl aus dem Betriebsrat ausscheidenden Betriebsratsmitglieder treten. Eine dem Sinn des Anfechtungsverfahrens entsprechende Rechtslage kann insoweit mit einer Teilanfechtung nicht erreicht werden. Eine Teilanfechtung der Betriebsratswahl ist nur zulässig, sofern der geltend gemachte Anfechtungsgrund auf den angefochtenen Teil beschränkt ist und das Wahlergebnis darüber hinaus nicht beeinflussen kann ( - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 7 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 3; - 7 ABR 40/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 114, 119 = AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3 = EzA BetrVG 2001 § 15 Nr. 1; zu § 22 Abs. 1 MitbestG: - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 86, 117 = AP MitbestG § 22 Nr. 1 = EzA MitbestG § 22 Nr. 2).
b) Die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung kann unabhängig von der Wahl der Vertrauensperson angefochten werden. Dies folgt aus der nach § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX gebotenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Wahlanfechtung der Wahl des Betriebsrats.
aa) § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX bestimmt für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung die "sinngemäße" Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung von Betriebsratswahlen. Die in Bezug genommenen betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen sind daher nicht in strikter und ausschließlicher Befolgung ihres Wortlauts anzuwenden, sondern unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks. Ebenso wie bei einer Verweisung, die die "entsprechende" Anwendung einer Norm anordnet, sind "die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, so miteinander in Beziehung zu setzen, dass den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung und Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen jeweils die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird" (Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 261). Unsachgemäße Gleichsetzungen sind zu vermeiden. Von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (vgl. Larenz aaO). Die für die Anfechtung der Betriebsratswahl geltenden Vorschriften sind daher für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in der Weise anzuwenden, dass den bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung bestehenden Besonderheiten gegenüber der Betriebsratswahl Rechnung getragen wird.
bb) Bei diesem Verständnis der Verweisungsnorm in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ergibt sich unter Berücksichtigung der vom BetrVG abweichenden Ausgestaltung der Vorschriften über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, dass es sich bei der Wahl der Vertrauensperson und ihres stellvertretenden Mitglieds nicht um eine einheitliche, sondern um zwei getrennt durchgeführte Wahlen handelt. Dies folgt aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen der Vertrauensperson und ihrem stellvertretenden Mitglied sowie der von der Betriebsratswahl abweichenden Ausgestaltung des Wahlverfahrens der Schwerbehindertenvertretung.
(1) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden bei Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Schon der Wortlaut spricht von der Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung. Damit unterscheidet sich die Regelung in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX von den Vorschriften über die Wahl des Betriebsrats. Nach § 14 Abs. 1 BetrVG wird "der Betriebsrat" nach den dort bestimmten Grundsätzen gewählt. Eine Wahl von Stellvertretern der gewählten Betriebsratsmitglieder ist im BetrVG nicht vorgesehen. Ersatzmitglieder sind gerade nicht zu Betriebsratsmitgliedern gewählt worden, sondern haben die hierfür erforderliche Stimmenzahl nicht erhalten. Das folgt aus § 25 Abs. 1 BetrVG ebenso wie aus § 16 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung-WO) vom (BGBl. I S. 3494). Diese Vorschriften bezeichnen lediglich die Betriebsratsmitglieder als gewählt und nicht die in den Vorschlagslisten benannten Bewerber, die nur bei Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds oder im Verhinderungsfall in den Betriebsrat nachrücken können. Der Bewerber ohne ausreichende Stimmenzahl wird in § 17 Abs. 2 WO ausdrücklich als nicht gewählt bezeichnet. Deshalb beeinflusst ein Wahlverstoß, der sich lediglich auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder auswirkt, nicht das Wahlergebnis der gewählten Betriebsratsmitglieder und berechtigt nicht zur Wahlanfechtung ( - zu B I 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 49 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 41). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber die Anfechtung der Wahl von Ersatzmitgliedern im Bereich der Unternehmensmitbestimmung in § 22 Abs. 1 MitbestG ausdrücklich und abweichend von den allgemeinen Grundsätzen eröffnet hat.
(2) Demgegenüber werden die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gewählt. Hierbei handelt es sich um eine gegenüber der Wahl der Vertrauensperson eigenständige Wahl. Die Schwerbehindertenvertretung ist anders als der Betriebsrat kein Kollegialorgan. Sie besteht nur aus einer Person ( - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 110, 146 = AP SGB IX § 95 Nr. 2 = EzA SGB IX § 95 Nr. 2). Nur unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX ist die Vertrauensperson berechtigt, einen oder mehrere der gewählten stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung zu bestimmten Aufgaben heranzuziehen. Dies führt aber nicht dazu, dass die Wahl der stellvertretenden Mitglieder nicht gesondert angefochten werden könnte.
Das SGB IX und die zu seiner Durchführung ergangene Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) vom (BGBl. I S. 1046) bezeichnen die stellvertretenden Mitglieder ausdrücklich als "gewählt" (zB in § 95 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 96 Abs. 4 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 SGB IX, § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 15, 17 SchwbVWO). Das Wahlrecht wird getrennt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und des stellvertretenden Mitglieds ausgeübt. Die Schwerbehindertenvertretung und das stellvertretende Mitglied werden nicht in einem, sondern in zwei getrennten Wahlgängen gewählt (§ 9 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SchwbVWO). Es sind unterschiedliche Vorschlagslisten für die beiden Wahlen einzureichen (§ 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SchwbVWO), wobei die Wahlbewerber sowohl für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des Stellvertreters vorgeschlagen werden können (§ 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO). Schließlich kann eine gesonderte Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds unter den in §§ 17, 21 SchwbVWO bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Die gleichzeitige Stimmabgabe der Wahlberechtigten für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und des stellvertretenden Mitglieds steht der Annahme einer getrennten Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihres stellvertretenden Mitglieds nicht entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Stimmabgabe für die beiden Wahlgänge zur Reduzierung des mit dem Wahlverfahren verbundenen Aufwands zusammengefasst hat.
3. Danach konnten die Antragsteller die am durchgeführte Wahl der vier stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gesondert anfechten.
IV. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann über die von den Antragstellern geltend gemachten Wahlfehler nicht selbst entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Daneben bedarf es der Zurückverweisung, damit die am Verfahren beteiligten und daher anzuhörenden stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung vor einer Sachentscheidung über den Wahlanfechtungsantrag Gelegenheit zu tatsächlichem Vorbringen erhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAD-30928
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein