Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 55; StPO § 460; StPO § 462
Instanzenzug: LG München I, vom AG München, vom
Gründe
Der Schuldspruch und die Bestimmung der Einzelstrafe sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom dargelegten Gründen frei von Rechtsfehlern.
Dagegen hält die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat zwar zutreffend der Verurteilung vom durch das Amtsgericht Mühldorf a. Inn (UA S. 7, 20) eine Zäsurwirkung beigemessen. Sie hat auch gesehen, dass vier der fünf Einzelstrafen aus dem (UA S. 7ff., 20) in die Verurteilung des Amtsgerichts Mühldorf einzubeziehen gewesen wären, weil der Angeklagte diese Taten vor dem begangen hat. Sie hat gleichwohl aus Rechtsgründen von einer Einbeziehung dieser vier Einzelstrafen in die Verurteilung des Amtsgerichts Mühldorf abgesehen. Stattdessen hat sie nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München die fünf Einzelstrafen mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verbunden.
Dieser Rechtsansicht des Landgerichts ist nicht zu folgen. § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).
Vier der fünf vom Amtsgericht München ausgesprochenen Einzelstrafen waren deshalb mit der vorliegenden Tat nicht gesamtstrafenfähig, weil die Straftaten vor dem begangen wurden. Aus diesen vier Einzelstrafen wäre gemeinsam mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Lediglich eine Einzelstrafe von einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts München (Tatzeit: ) kann deshalb mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtstrafe verbunden werden."
Dem schließt sich der Senat an.
Ergänzend wird auf den - verwiesen.
Zur Kostenentscheidung wird auf BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidungen 2 verwiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAD-30899
1Nachschlagewerk: nein