Voraussetzungen für den Verlustübergang bei Verschmelzung einer GmbH
Leitsatz
1. Der Übergang des verbleibenden Verlustes des verschmolzenden Unternehmens auf die übernehmende GmbH setzt voraus, dass
der übernommene Betrieb über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse
vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren tatsächlich fortgeführt wird. Insoweit ist die Tatsache, dass das übernehmende
Unternehmen in demselben Unternehmenszweig tätig ist und der Verlustbetrieb rechtlich fortgeführt wird ohne Belang.
2. Vergleichsmerkmale für die Fortführung des Verlustbetriebs können im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtwürdigung
der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Aktivvermögen, die Anzahl der Arbeitnehmer, die Bilanzsumme, das Anlagevermögen, die
Substanzwerte, der Gewinn vor Steuern, die Anzahl der Geschäftsvorfälle, der Unternehmenswert, das Kapital und der Cash Flow
sein.
3. Das Abschmelzen des Verlust verursachenden Betriebs bis zum Ablauf des fünfjährigen Forführungszeitraums um mehr als die
Hälfte seines Umfangs ist für den Verlustabzug des aufnehmenden Unternehmens schädlich.
4. Sind von dem übernommenen Betrieb vor Beendigung des Fortführungszeitraums nicht mehr als Know-how, persönliche Beziehungen,
persönliche Kenntnisse und die Chance, den Betrieb wieder aufzunehmen, übrig, kann nicht von einer tatsächlichen Fortführung
des Verlustbetriebs in einem nach dem Gesamtbil der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang ausgegangen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-30823
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.06.2009 - 6 K 4824/08
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