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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 327/05 EFG 2010 S. 213 Nr. 3

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2bEStG § 10 Abs. 2 S. 2EStG § 3c Abs. 1EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 DBA FRA Art. 3

Steuerschädliche Besicherung einer Lebensversicherung für Kauf einer Ferienwohnung

DBA-Frankreich

Leitsatz

1. Dienen Ansprüche aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall der Sicherung von Darlehen, deren Finanzierungskosten Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, sind Zinsen aus den Sparanteilen auch dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG steuerpflichtig, wenn die aus der Vermietungstätigkeit resultierenden Werbungskosten nach § 3c Abs. 1 EStG aufgrund der Steuerfreiheit der Vermietungseinnahmen nach Art. 3 DBA-Frankreich nicht abzugsfähig sind.

2. Policendarlehen dienen nicht „unmittelbar und ausschließlich” der Finanzierung von Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn die Darlehensbeiträge zunächst auf das private Girokonto des Steuerpflichtigen fließen und keine wirtschaftlich sinnvolle Zahlungsgestaltung gewählt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 400 Nr. 7
EFG 2010 S. 213 Nr. 3
EStB 2010 S. 113 Nr. 3
UAAAD-30816

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.01.2009 - 5 K 327/05

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