Bestandskraft nationaler Steuerbescheide bei nachträglich festgestellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der zugrunde liegenden
Vorschriften
Erfordernis der Begründung des Unterlassens eines Vorläufigkeitsvermerks
Leitsatz
1. Ein rechtswidriger belastender bestandskräftiger Steuerbescheid ist – auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EG – nicht
änderbar, wenn das nationale Recht hierfür keine Rechtsgrundlage vorsieht.
2. Bittet eine GmbH im Rahmen der Zustimmung zu einer tatsächlichen Verständigung, in der verdeckte Gewinnausschüttungen an
die Muttergesellschaft durch geleistete Darlehenszinsen gem. § 8a KStG festgeschrieben werden, dass die auf der tatsächlichen
Verständigung beruhenden Veranlagungen wegen möglicher Unvereinbarkeit des § 8a KStG mit dem Gemeinschaftsrecht offen gehalten
werden, legt die GmbH jedoch gegen die nicht vorläufig ergehenden Körperschaftsteuerbescheide keinen Einspruch ein, besteht
kein Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen – nach der Entscheidung des EuGH über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des
§ 8a KStG rechtswidrigen – Körperschaftsteuerbescheide.
3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das FA begründet, warum es von einer vorläufigen Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs.
1 Satz 1 AO abgesehen hat.
Fundstelle(n): KAAAD-30815
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2008 - 12 K 8095/05 B
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