Aufwendungen einer Partnerschaftsgesellschaft für die doppelte Haushaltsführung eines Partners
Notwendige Kosten der Unterbringung und der Kücheneinrichtung
Keine Abzugsfähigkeit der AfA für Mobilar nach Ablauf der Nuzungsdauer wegen der Begrenzung der Doppelten Haushaltsführung
auf zwei Jahre
Steuerpflicht der Familienfahrt eines einen doppelten Haushalt unterhaltenden Freiberuflers mit dem betrieblichen Kfz nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
Leitsatz
1. Als notwendige Kosten einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für den
Unterhalt einer 60 qm großen Wohnung am Tätigkeitsort (hier: 80 qm-Eigentumswohnung am Tätigkeitsort und Nutzung einer 76
qm-Wohnung am als Lebensmittelpunkt anzusehenden ursprünglichen Wohnort mit seinen Kindern an 19 Wochenenden) sowie die Anschaffung
einer Kücheneinrichtung anzusehen. Notwendig ist in diesem Zusammenhang der Erwerb einer bloßen Küchenzeile mit den erforderlichen
Geräten und nicht einer Einbauküche im Wert von über 25.000 DM.
2. Die Nutzungsdauer des für die Wohnung am Tätigkeitsort angeschafften Mobiliars verlängert sich nach Ablauf von 10 Jahren
nicht dadurch, dass wegen der vormaligen Beschränkung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre keine steuerliche Berücksichtigung
des Mobiliars im Wege der Abschreibung während der Nutzungsdauer möglich war.
3. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG beinhaltet nicht deshalb einen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil nach der Regelung
der §§ 8 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ein Arbeitnehmer eine wöchentliche Familienheimfahrt nicht
versteuern muss. In einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen liegt nicht zwingend ein Verstoß
gegen Art. 3 GG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 460 Nr. 8 EFG 2010 S. 131 Nr. 2 AAAAD-30814
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