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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 863/08 EFG 2010 S. 131 Nr. 2

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6EStG § 8 Abs. 2 S. 5GG Art. 3 Abs. 1

Aufwendungen einer Partnerschaftsgesellschaft für die doppelte Haushaltsführung eines Partners

Notwendige Kosten der Unterbringung und der Kücheneinrichtung

Keine Abzugsfähigkeit der AfA für Mobilar nach Ablauf der Nuzungsdauer wegen der Begrenzung der Doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre

Steuerpflicht der Familienfahrt eines einen doppelten Haushalt unterhaltenden Freiberuflers mit dem betrieblichen Kfz nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

Leitsatz

1. Als notwendige Kosten einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für den Unterhalt einer 60 qm großen Wohnung am Tätigkeitsort (hier: 80 qm-Eigentumswohnung am Tätigkeitsort und Nutzung einer 76 qm-Wohnung am als Lebensmittelpunkt anzusehenden ursprünglichen Wohnort mit seinen Kindern an 19 Wochenenden) sowie die Anschaffung einer Kücheneinrichtung anzusehen. Notwendig ist in diesem Zusammenhang der Erwerb einer bloßen Küchenzeile mit den erforderlichen Geräten und nicht einer Einbauküche im Wert von über 25.000 DM.

2. Die Nutzungsdauer des für die Wohnung am Tätigkeitsort angeschafften Mobiliars verlängert sich nach Ablauf von 10 Jahren nicht dadurch, dass wegen der vormaligen Beschränkung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre keine steuerliche Berücksichtigung des Mobiliars im Wege der Abschreibung während der Nutzungsdauer möglich war.

3. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG beinhaltet nicht deshalb einen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil nach der Regelung der §§ 8 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ein Arbeitnehmer eine wöchentliche Familienheimfahrt nicht versteuern muss. In einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 GG.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 460 Nr. 8
EFG 2010 S. 131 Nr. 2
AAAAD-30814

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Sächsisches FG, Urteil v. 18.09.2008 - 2 K 863/08

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