Schuldzinsenabzug als Werbungskosten bei Vermietung und
Verpachtung bei teilweise selbst genutztem Gebäude
Leitsatz
1. Dient ein Gebäude nicht nur
dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch
der nicht steuerbaren Selbstnutzung, und werden Darlehensmittel lediglich
teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, sind die für den Kredit
entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.
2. Eine volle Berücksichtigung
der Darlehenszinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung setzt bei
einem gemischt genutzten Gebäude voraus, dass der Steuerpflichtige die
Anschaffungskosten den eigenständigen Wirtschaftsgütern bildenden
Gebäudteilen zuordnet und die Darlehensmittel unmitelbar den der
Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteilen zuweist. Daran fehlt es,
wenn der gesamte Kaufpreis für das Gebäude von einem Girokonto des
Käufers überwiesen wird.
Fundstelle(n): WAAAD-30811
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.02.2008 - 13 K 37/04
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