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Insolvenz des Gesellschafter-Geschäftsführers
Wenn ein Gesellschafter-Geschäfts-führer einer insolventen GmbH z. B. für Bankschulden der GmbH gebürgt hat, so ist ein Insolvenzverfahren für den Gesellschafter-Geschäftsführer als natürliche Person nicht rechtlich zwingend, aber oftmals unvermeidlich. Dann stellt sich die Frage, ob für ihn das Regel- oder das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt. Da ein geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter einer GmbH eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist für ihn grundsätzlich das Regelinsolvenzverfahren maßgebend.
Ausnahme: Er ist wie ein Verbraucher zu behandeln, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. Heuel/Luxem, Das neue GmbH-Recht, Köln, 2008, S. 119). Dies gilt auch da...