Getrennter Ausweis der Rücklagen nach § 7g EStG
für jede geplante Investition in der Buchführung
Keine
Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen
Begünstigung
von Mietereinbauten nur, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder
Scheinbestandteile handelt
Leitsatz
1. Aus der gesetzlichen Regelung in
§ 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG ergibt sich, dass für jedes einzelne
Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine
gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren
künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der
Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.
2. § 7g EStG begünstigt nur
neue Wirtschaftsgüter. Ein zur Reparatur eines vorhandenen
Wirtschaftsgutes angeschafftes Wirtschaftsgut (Erhaltungsaufwand) ist nicht
begünstigt.
3. Die in § 7g Abs. 1 EStG
geregelte Sonderabschreibung gilt nicht für unbewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Hinblick auf den
systematischen Zusammenhang mit den allgemeinen Abschreibungsbestimmungen ist
bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „beweglich” auf die
Abgrenzungen zurückzugreifen, die sich im Einkommensteuerrecht im Hinblick
auf § 7 Abs. 2 und 5a EStG herausgebildet haben.
4. Mietereinbauten sind nur dann
bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie entweder Betriebsvorrichtungen oder
Scheinbestandteile sind. Die im Streitfall zu beurteilenden
Umbaumaßnahmen an einem Gebäude, bestehend aus dem Abriss von
Gebäudeteilen, der Neuerrichtung von tragenden Teilen, Wänden und
Treppe, Fertigung einer Holzbalkendecke, Elektro- und
Heizungsinstallationarbeiten sowie Erneuerung der Fußbodenbeläge und
der Schaufensteranlage, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
5. Unterbleibt die geplante
Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, kann
diese nicht durch eine andere Investition ersetzt werden. Der Gewinnzuschlag
ist festzusetzen.
Fundstelle(n): DStZ 2010 S. 4 Nr. 1 EFG 2010 S. 36 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2010 S. 592 AAAAD-30412
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.08.2009 - 11 K 636/05
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