Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Aufhebung der Festsetzung nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft
Leitsatz
1. Der Weitergewährung von Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen steht nicht entgegen, dass Wohnungen
der Genossenschaft nicht ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern zum Wohnen überlassen werden. Ausreichend ist die Überlassung
der weit überwiegenden Anzahl der Wohnungen an Genossen.
2. Die Regelungen der Satzung das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder betreffend sind nach Fassung eines
Beschlusses über die Liquidation der Genossenschaft bis zur Beendigung der Liquidation nur dann weiter anzuwenden, wenn sich
aus dem „Wesen der Liquidation” nichts anderes ergibt.
3. Geht die Satzung der Genossenschaft für den Fall der Liquidation von der Verteilung des Vermögens aus, was seine Versilberung
voraussetzt, so ist dieser Zweck der Liquidation mit einem satzungsmäßigen Anspruch der Genossenschaftsmitglieder auf Eigentumserwerb
an der von ihnen genutzten Wohnung nicht vereinbar. Dies führt dazu, dass der Liquidationsbeschluss dem Anspruch der Genossen
auf Eigenheimzulage für den Erwerb der Genossenschaftsanteile entgegensteht.
4. Das in der Satzung der Genossenschaft niedergelegte Eigentumserwerbsrecht der Genossen kann nicht als Beschränkung der
Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren im Sinne des § 27 GenG angesehen werden.
5. Das Argument des Klägers, es könne trotz der Auflösung der eG durch den Liquidationsbeschluss jederzeit die Fortsetzung
der Genossenschaft beschlossen werden (vgl. dazu § 79 a GenG), ist unbeachtlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG setzt nicht voraus,
dass eine oder mehrere materielle Fördervoraussetzungen endgültig entfallen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1628 Nr. 20 VAAAD-30405
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