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Finanzgerichtsordnung | Beitreibungsersuchen an Behörde in einem EG-Mitgliedstaat
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 63 Abs. 1 FGO bestimmt ohne Ansehen des streitigen Rechtsverhältnisses, wer zu verklagen ist, d. h. die Prozessführungsbefugnis. Davon zu unterscheiden ist die Sach- oder Passivlegitimation, die die Frage beantwortet, ob der Beklagte nach dem materiellen Recht auch der Anspruchsverpflichtete ist. (2) Bei der Übermittlung von Beitreibungsersuchen an eine Behörde in einem EG-Mitgliedstaat hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Funktion einer „Kontakt- oder Verbindungsstelle” für die Abwicklung des Ersuchens mit dem Ausland. Herr des Verfahrens im Inland ist das für die Vollstreckung zuständige Finanzamt. (3) Das Ersuchen ist kein Verwaltungsakt, aber auch kein rein behördeninterner Vorgang. Rechtsschutz auf Rücknahme des Ersu...