BMF - IV A 4 -S 1544/09/10001-01 BStBl 2009 I S. 1149

Richtsatzsammlung 2008

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2008 bekannt (Anlage).

Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage: Vorbemerkungen

A) Allgemeines

1. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

2. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.

3. Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.

4. Wird der Gewinn im Anschluss an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Richtsätzen geschätzt oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart Berichtigungen des Gewinns gemäß R 4.6 Abs. 1 EStR vorzunehmen.

B) Aufbau der Richtsätze

5. Richtsätze werden in v. H.-Sätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (Rohgewinn I bei Handelsbetrieben, Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben (Handwerk mit Handel), für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt (Spalten 4 bis 7 der tabellarischen Übersicht der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagsatz angegeben (Spalte 3 der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Für Handwerks- und gemischte Betriebe ist nachrichtlich auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I in Spalte 4 der Richtsatzsammlung verzeichnet, der als Anhalt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.

Zu den Handelsbetrieben im Sinne der Richtsätze rechnen auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen:

Bäcker, Konditor

Gast- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe

Fleischer, Metzger, Schlachter

Kosmetiksalons

Optiker

6. Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem Mittelsatz. Die Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse.

7. Der Aufbau der Richtsätze ist in dem nachstehend als Anlage abgedruckten Schema dargestellt.

8. Der Normalbetrieb weist folgende Merkmale auf:

8.1 Wirtschaftlicher Umsatz

8.1.1 Wirtschaftlicher Umsatz im Sinne der Richtsätze ist die Jahresleistung des Betriebes zu Verkaufspreisen – ohne Umsatzsteuer – abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste.

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch:

  • Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen (z. B. aus Materialabfällen, aus Automatenaufstellung in Gast- und Speisewirtschaften, Werbezuschüsse),

  • Bedienungsgelder sowie

  • Verbrauchsteuern (z. B. Biersteuer, Tabaksteuer, Getränkesteuer, Schaumweinsteuer), die entgeltmäßig miterhoben werden.

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen nicht:

  • Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen,

  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften,

  • Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,

  • Einnahmen aus nicht branchenüblichen Leistungen (z. B. aus ehrenamtlicher oder gutachtlicher Tätigkeit, aus Lotto- und Totoannahme),

  • unentgeltliche Wertabgaben,

  • Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 1b UStG

  • Leistungen an das Personal,

  • Leistungen für eigenbetriebliche Zwecke.

8.1.2 Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes werden Kundenforderungen und Anzahlungen von Kunden mit Nettowerten, d. h. ohne Umsatzsteuer verrechnet.

8.1.3 Bei Handelsbetrieben entspricht der wirtschaftliche Umsatz dem Sollumsatz. Bei Handwerksbetrieben werden fertige und teilfertige Erzeugnisse aus eigener Herstellung sowie angefangene Arbeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes zu Verkaufspreisen verrechnet, weil dem wirtschaftlichen Materialeinsatz und dem Einsatz an Fertigungslöhnen der entsprechende wirtschaftliche Umsatz gegenübergestellt wird. Die Verkaufspreise werden soweit wie möglich den Ausgangsrechnungen entnommen. Besteht diese Möglichkeit nicht, so werden die Verkaufspreise für die Bestände an fertigen und teilfertigen Erzeugnissen aus der eigenen Herstellung sowie an angefangenen Arbeiten in der Regel wie folgt ermittelt:

Herstellungskosten nach § 6 EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
+
anteiliger Unternehmerlohn, wenn der Unternehmer an der Fertigung
mitgearbeitet hat (der Zuschlag ist nach dem Ausmaß der Mitarbeit des
Unternehmers zu bemessen)
+
Zuschlag für die in den Herstellungskosten nicht erfassten sonstigen Kosten
(z. B. allgemeine Verwaltungskosten und Vertriebskosten), für Risiko und
Gewinn (dieser Zuschlag ist ggf. zu schätzen, dabei ist der Fertigungsgrad
zu berücksichtigen)
=
Verkaufspreis bzw. anteilige Verkaufspreise (ohne Umsatzsteuer)
 
Bestände an fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten werden ebenfalls
mit Verkaufspreisen (ohne Umsatzsteuer) angesetzt.

8.2. Waren-/Materialeinsatz

8.2.1 Der Waren-/Materialeinsatz im Sinne der Richtsätze wird mit den steuerlichen Anschaffungskosten – ohne abziehbare Vorsteuer – unter Abzug der unentgeltlichen Wertabgaben (ggf. mit den festgesetzten Pauschbeträgen), der Lieferungen i. S. des § 3 Abs. 1b UStG, der unentgeltlichen Waren- und Materialabgaben an das Personal und des Waren-/Materialverbrauches für eigenbetriebliche Zwecke angesetzt.

Zum Waren-/Materialeinsatz zählen auch:

  • Nebenkosten bis zur Einlagerung (z. B. Frachten, Porti, Transportversicherungen, Warenumschließung, Umschlagskosten, Zölle, Verbrauchsteuern),

  • Werklieferungen und Werkleistungen fremder Unternehmen.

Zum Waren-/Materialeinsatz zählen nicht:

  • Betriebsstoffe (z. B. Energie- und Brennstoffe),

  • Gebühren (z. B. Schlacht- und Fleischbeschaugebühren),

  • Getränkesteuer.

8.2.2 Die Waren- und Materialanfangs- und -endbestände werden mit den steuerlichen Anschaffungskosten – ggf. vermindert um branchenübliche Teilwertabschläge – angesetzt. Außerordentliche Teilwertabschreibungen werden nicht berücksichtigt.

8.2.3 Bei der Ermittlung des Waren-/Materialeinsatzes werden Lieferantenschulden und Anzahlungen an Lieferanten mit Nettowerten, d. h. ohne abziehbare Vorsteuer angesetzt.

8.3 Löhne und Gehälter

8.3.1 Zu den Löhnen und Gehältern gehören die Bruttobezüge (einschließlich aller Sachbezüge, wie freie Station, freie Wohnung und Deputate, Urlaubsgeld, Feiertagsvergütungen usw.). Nicht dazu zählt der Anteil des Arbeitgebers an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers; er stellt allgemeine sachliche Betriebsaufwendungen dar.

8.3.2 Fertigungslöhne sind Löhne, die in Handwerksbetrieben oder in gemischten Betrieben auf den Fertigungsbereich entfallen. Sie werden bei der Ermittlung des Rohgewinns II vom wirtschaftlichen Umsatz abgezogen.

8.3.3 Unter Löhne und Gehälter für Verwaltung und Vertrieb fallen alle Bruttolöhne und Gehälter, die nicht zum Fertigungsbereich gehören.

8.3.4 Mitarbeit des Betriebsinhabers: Es wird davon ausgegangen, dass im Normalbetrieb ein Betriebsinhaber ohne Entlohnung mitarbeitet. Arbeitet der Betriebsinhaber aus irgendwelchen Gründen (wie Krankheit, hohes Alter) nicht oder nicht dauernd mit, so entsteht dem Betrieb gegenüber dem Normalbetrieb ein überhöhter Lohnaufwand, der vom Gesamtbetrag der Lohnaufwendungen gekürzt wird. Eine Kürzung der Lohnaufwendungen ist auch dann vorzunehmen, wenn und soweit an Stelle eines Betriebsinhabers ein Geschäftsführer entgeltlich tätig ist. Arbeiten andererseits bei einer Gesellschaft mehr als ein Gesellschafter unentgeltlich mit, wird für den zweiten (ggf. für jeden weiteren) unentgeltlich Mitarbeitenden ein angemessener Arbeitslohn als erspart dem Gesamtbetrag der Löhne zugerechnet.

8.3.5 Mitarbeit des Ehegatten: Es wird unterstellt, dass die Mitarbeit des Ehegatten des Betriebsinhabers oder der Ehegatten der Gesellschafter angemessen entlohnt wird. Arbeitet der Ehegatte ohne oder für eine unangemessen niedrige Entlohnung mit, wird eine Zurechnung des ersparten Lohns vorgenommen.

8.3.6 Mitarbeit übriger Personen: Alle übrigen Personen arbeiten im Normalbetrieb im betriebserforderlichen Umfang und für angemessene Entlohnung mit. Die Lehrlingsvergütung entspricht der Arbeitsleistung.

8.3.7 Die Lohnaufwendungen für eigenbetriebliche Zwecke (z. B. für zu aktivierende Eigenleistungen oder innerbetriebliche Reparaturen) sind abzuziehen.

8.3.8 Löhne und Gehälter, die mit unentgeltlichen Wertabgaben und mit nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehörenden Leistungen zusammenhängen, sind auszuscheiden.

8.4 Betriebsaufwendungen

8.4.1 Außergewöhnliche Aufwendungen (z. B. ein mehrjähriger Erhaltungsaufwand, Kosten der Betriebsverlegung, Nachzahlungen für Betriebssteuern) sind beim Normalbetrieb nicht abzuziehen.

8.4.2 Das gleiche gilt für Aufwendungen, die das gewillkürte Betriebsvermögen betreffen, und für private und sonstige Aufwendungen, die mit nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehörenden Leistungen zusammenhängen.

Werden jedoch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter auch eigenbetrieblich genutzt, so sind die mit dieser Nutzung zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar, soweit dies steuerlich zulässig ist.

8.4.3 Beim Anlagevermögen gehören Absetzungen wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz EStG) und Sonderabschreibungen (außer für geringwertige Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 EStG) nicht zum Aufwand.

8.4.4 Bei der Richtsatzermittlung wird davon ausgegangen, dass der Betrieb nur mit eigenem Kapital oder/und kurzfristigem Fremdkapital arbeitet. Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten – mit Ausnahme von Zinsen für Schulden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit eigengewerblich genutzten Grundstücken stehen – werden bei der Ermittlung der Richtsätze nicht abgezogen.

8.4.5 Wird der Vorsteuerabzug für die allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen nach Durchschnittsätzen ermittelt, so wird die Summe der allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen um die nach Durchschnittsätzen ermittelte Vorsteuer gekürzt.

8.4.6 Aufwendungen für Personensteuern, Aufsichtsratvergütungen und Spenden werden nicht bei den Betriebsaufwendungen erfasst.

8.4.7 Löhne für eigenbetriebliche Zwecke, die entsprechend der Bemerkung in Nr. 8.3.7 nicht in den Lohnaufwendungen zu erfassen sind, werden – soweit sie keine Herstellungskosten darstellen – je nach ihrer Verursachung in den allgemeinen oder den besonderen sachlichen Betriebsaufwendungen erfasst.

8.4.8 Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden entsprechend den bei den Löhnen vorgenommenen Normalisierungen erhöht oder gekürzt.

8.4.9 Im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden den allgemeinen sachlichen Betriebsausgaben im steuerlichen Sinn die mit diesen Aufwandspositionen zusammenhängenden Verbindlichkeiten zum Ende des Wirtschaftsjahres zugerechnet und zum Anfang des Wirtschaftsjahres abgerechnet.

8.5 Verdeckte Gewinnausschüttungen

VGA sind nicht mit dem körperschaftsteuerlichen, sondern mit dem für ein Einzelunternehmen maßgeblichen Wert für vergleichbare Sachverhalte (Privatentnahmen) anzusetzen. Um diesen Wert sind dann die durch die VGA entstandenen Aufwendungen zu kürzen, ggf. anteilig der Waren-/Materialeinsatz (Nr. 8.2), die Löhne und Gehälter (Nr. 8.3) oder die Betriebsaufwendungen (Nr. 8.4).

C) Anwendung der Richtsätze

9. Verprobung

Bei der Verprobung nach Richtsätzen sind die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne dem Aufbau der Richtsätze (vgl. Nr. 8) entsprechend zu normalisieren, d. h. vergleichbar zu machen.

10. Schätzung

10.1 Schätzungsverfahren

Die Ausgangswerte für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind

  • beim Handelsbetrieb der normalisierte Wareneinsatz,

  • beim Handwerks- und gemischten Betrieb der normalisierte Waren-, Material- und Fertigungslohneinsatz und

  • beim Dienstleistungsbetrieb (z. B. Fuhrgewerbe) die Summe aller normalisierten Betriebsausgaben.

Die Schätzung führt zum wirtschaftlichen Umsatz bzw. Halbrein- oder Reingewinn, der den Verhältnissen eines Normalbetriebs entspricht. Diese Ergebnisse sind insoweit zu erhöhen oder zu vermindern, als die Verhältnisse im Schätzungsfall von denen des Normalbetriebs abweichen (entnormalisieren).

10.2 Schätzungsrahmen

10.2.1 Bei der Schätzung nach Richtsätzen führt die Anwendung der Mittelsätze im allgemeinen zu dem Ergebnis, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Ein Abweichen vom Mittelsatz kann jedoch durch besondere betriebliche oder persönliche Verhältnisse begründet sein, die nicht durch Entnormalisierungen erfassbar oder ansonsten betragsmäßig feststellbar sind.

10.2.2 Bei einzelnen Gewerbeklassen ist in Spalte 1 der Richtsätze ein Rahmen für den wirtschaftlichen Umsatz angegeben (z. B. bis 250.000 €, über 250.000 € bis 500.000 €, über 500.000 €). Liegt der wirtschaftliche Umsatz im unteren Bereich der jeweiligen Begrenzung, gelten die Richtsätze aus der oberen Rahmenhälfte, im oberen Bereich die aus der unteren Rahmenhälfte.

10.2.3 Soweit die Richtsätze für Handwerksbetriebe und gemischte Betriebe festgesetzt werden, sind bei unterdurchschnittlichem Waren- und Materialeinsatz Sätze der oberen Rahmenhälfte anzusetzen. Der durchschnittliche Waren- und Materialeinsatz ergibt sich aus dem nachrichtlich angegebenen Rohgewinn I.

10.2.4 Der Gewinn ist möglichst nach dem Halbreingewinnsatz zu schätzen, denn die vom Halbreingewinn abzusetzenden besonderen sachlichen und personellen Betriebsaufwendungen können im allgemeinen festgestellt werden.

10.3 Schätzung bei Betrieben von Körperschaften

Der Gewinn ist zunächst nach den vorgenannten Grundsätzen zu schätzen. Dieser für ein Einzelunternehmen geschätzte Gewinn ist zu korrigieren, soweit er von dem nach § 8 KStG zu ermittelnden Einkommen abweicht. Hierbei ist zu beachten, dass beispielsweise VGA, Personensteuern und Spenden dem nach Richtsätzen geschätzten Gewinn nicht mehr zugerechnet werden dürfen. VGA sind allerdings dann hinzuzurechnen, wenn und soweit ihr körperschaftsteuerlich anzusetzender Wert den in den Richtsätzen bereits berücksichtigten Wert (vgl. Nr. 8.5) übersteigt.

Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinn nach Richtsätzen
./. Geschäftsführergesamtbezüge
./. Arbeitgeberanteil Geschäftsführergehalt
./. abzugsfähige Spenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
= zu versteuerndes Einkommen

11. Beispiele für die Normalisierungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Korrekturen
Tatsächliche Verhältnisse
der Merkmale
bei der Verprobung zur Er-
mittlung vergleichbarer
Merkmale (Normalisierung)
bei der Schätzung zur Ermittlung der
zutreffenden betriebsindividuellen
Merkmale (Entnormalisierung)
Bestandserhöhung bei angefangenen
Arbeiten (Herstellungskosten 20.000 €
Verkaufspreis 30.000 €)
wirtsch. Umsatz
Erhöhung um 30.000 €
Kürzung um 30.000 €
Reingewinn
Erhöhung um 10.000 €
Kürzung um 10.000 €
Unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen) 6.000 €
wirtsch. Umsatz
Kürzung um 6.000 €
Erhöhung um 6.000 €
Wareneinsatz
Kürzung um 6.000 €
--------
Reingewinn
ohne Änderung
ohne Änderung, Schätzung aus dem wirtschaft-
lichen Umsatz vor der Erhöhung um die
unentgeltlichen Wertabgaben
Der Inhaber eines Handelsbetriebs war
6 Monate krank
Aufwand für Ersatzkraft 15.000 €
Reingewinn
Erhöhung um 15.000 €
Kürzung um 15.000 €
Überhöhte Miete an Gesellschafter
einer GmbH 5.000 €
Reingewinn
Erhöhung um 5.000 €
--------
Einnahmen aus Hilfsgeschäften
in Höhe von 2.000 €
wirtsch. Umsatz
Kürzung um 2.000 €
Erhöhung um 2.000 €
Reingewinn
Kürzung um 2.000 €
Erhöhung um 2.000 €

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Synonyme der in der Richtsatzsammlung aufgeführten Gewerbeklassen in alphabetischer Reihenfolge

Die Gewerbeklasse
finden Sie unter
Anstreicher
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Anstrichbedarf, Eh.
Lacke
Apotheken
 
Auto…
Kraftfahrzeug…
Bäckerei
 
Bau- und Heimwerkerbedarf
 
Baugeschäft
Bauunternehmen
Baumaler und -lackierer
Maler
Bauschreiner
Schreiner
Bausteinmetz
Steinbildhauer
Bauschlosser
Schlosserei
Bauspenglerei
Dachdeckerei und Bauspenglerei
Bautischler
Schreinerei, Tischlerei
Bauunternehmen
 
Beamer
Unterhaltungselektronik
Beerdigungsinstitut
Bestattungsunternehmen
Beherbergungsunternehmen
 
Bekleidung, Eh.
Textilwaren
Bekleidungszubehör, Eh.
Textilwaren
Bestattungsunternehmen
 
Bierwirtschaft
Gastwirtschaft
Blechner
Klempner
Blumen, Eh.
 
Bräunungsstudio
Solarium
Brennstoffe, Eh.
 
Brotbäckerei
Bäckerei
Buchdruckerei
Druckerei
Bücher, Eh.
 
Büglerei
Wäscherei
Büroartikel, Eh.
Schreibwaren
Büromaschinen
Computer und Software, Eh.
Busunternehmen
Fuhrgewerbe
Café
Gastwirtschaft
Campingartikel, Eh.
Sportartikel
CDs (Musik), Eh.
Unterhaltungselektronik
Chemische Reinigung
 
Computer und Software, Eh.
 
Dachdeckerei und Bauspenglerei
 
Damen- und Herrenfrisör
Frisör
Damenbekleidung, Eh.
Textilwaren
Damenfrisör
Frisör
Datenverarbeitungsgeräte
Computer und Software
Dekorateur
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Diktiergeräte
Computer und Software
Drogerie und Parfümerien
 
Drucker, Eh.
Computer und Software
Druckerei
 
Edelmetallwaren, Eh.
Uhren
Einrichtungsgegenstände, Eh.
Möbel
Eisdiele
 
Eiscafé
Eisdiele
Eisenwaren, Eh.
Haushaltsgegenstände
Elektrogeräte, Eh.
Elektrotechnische Erzeugnisse
Elektroinstallation
 
Elektrotechnische Erzeugnisse, Eh.
Unterhaltungselektronik
Estrichlegerei
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Fahrräder, Eh.
 
Fahrschule
 
Farben
Lacke
Feinbäckerei
Bäckerei
Feinkeramikwaren, Eh.
Haushaltsgegenstände
Feinkostwaren, Eh.
Nahrungs- und Genussmittel versch. Art,
Reformwaren (Naturkost)
Fernsehgeräte, Eh.
Unterhaltungselektronik
Filmgeräte, Eh.
Foto- und optische Erzeugnisse, Eh.
Fingernagelstudio
Kosmetiksalons
Fitnesszentren
 
Fische, Eh.
 
Flaschnerei
Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation,
Klempnerei, Lüftung- und Klimatechnik
Fleischerei
 
Fliesenleger
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Flipperautomaten
Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten
Foto- und optische Erzeugnisse, Eh.
 
Fotoapparate, Eh.
Foto- und optische Erzeugnisse, Eh.
Fotobedarf, Eh.
Foto- und optische Erzeugnisse, Eh.
Fotograf
Portrait- und Werbefotografen
Frisör
 
Fuhrgewerbe
 
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
 
Fußbodenbelag, Eh.
Bau- und Heimwerkerbedarf, Anstrichmittel,
Eh.
Fußpflege
Kosmetiksalons
Garten- u. Landschaftsbau
 
Gasinstallation
Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation,
Klempnerei, Lüftung- und Klimatechnik
Gasthof
Beherbergungsunternehmen
Gastwirtschaft
 
Gebäudereinigung
Glas- und Gebäudereinigung
Geldspielautomaten
Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten
Gemüse, Eh.
Obst
Genussmittel, Eh.
Nahrungs- und Genussmittel versch. Art,
Reformwaren (Naturkost)
Geschenkartikel, Eh.
Kunstgewerbliche Erzeugnisse
Gesichtsmassage
Kosmetiksalons
Getränke, Eh.
 
Gipser
Stuckateur
Glas- und Gebäudereinigung
 
Glaserei
 
Glaswaren, Eh.
Haushaltsgegenstände
Goldschmiedewaren, Eh.
Uhren
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen
Fuhrgewerbe
Grabsteingeschäft
Steinbildhauer
Güternahverkehr
Fuhrgewerbe
Handarbeiten
Textilwaren
Handarbeitsbedarf, Eh.
Textilwaren
Haushaltsgegenstände, Eh.
 
Hausrat, Eh.
Haushaltsgegenstände
Heißmangel
Chemische Reinigung und Wäscherei
Heizöl, Eh.
Brennstoffe
Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation, Klempnerei,
Lüftung- und Klimatechnik
 
Herrenbekleidung, Eh.
Textilwaren
Herrenfrisör
Frisör
Hobelwerk
Sägewerk
Holzbau
Zimmerei
Holzhausrat, Eh.
Haushaltsgegenstände
Hotel
Beherbergungsunternehmen
Hüte, Eh.
Textilwaren
Imbissbetriebe
 
Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen
Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation,
Klempnerei, Lüftung- und Klimatechnik
Kartoffeln, Eh.
Obst
Keramik, Eh.
Haushaltsgegenstände
Kinderbekleidung, Eh.
Textilwaren
Kiosk
Nahrungsmittel oder Tabakwaren
Klempnerei
Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation,
Klempnerei, Lüftung- und Klimatechnik
Klimatechnik
Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation,
Klempnerei, Lüftung- und Klimatechnik
Kohlen, Eh.
Brennstoffe
Konditorei
Bäckerei oder Café
Körperpflegemittel, Eh.
Parfümerie
Kopiergeräte, Eh.
Computer und Software
Kosmetik
Parfümerie
Kosmetiksalons
 
Kraftfahrschule
Fahrschule
Kraftfahrzeughandel
 
Kraftfahrzeuglackierer
 
Kraftfahrzeugreparatur
 
Kraftfahrzeugzubehör, Eh.
 
Kraftwagenverkehr
Omnibusunternehmen oder Taxigewerbe
Küchengeräte, Eh.
Haushaltsgegenstände
Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Eh.
 
Kunstschlosserei
Schlosserei
Kunststoffhausrat, Eh.
Haushaltsgegenstände
Kurzwaren, Eh.
Textilwaren
Lacke, Eh.
Bau- und Heimwerkerbedarf, Anstrichmittel,
Eh.
Lackierer
Maler
Lackierung von Straßenfahrzeugen
Kraftfahrzeuglackierer
Landschaftsgärtner, -gestaltung
Garten- u. Landschaftsbau
Lebensmittel, Eh.
Nahrungs- und Genussmittel versch. Art,
Reformwaren (Naturkost)
Lederwaren und Reisegepäck, Eh.
 
Leuchten, Eh.
Haushaltsgegenstände
Lüftungstechnik
Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation,
Klempnerei, Lüftung- und Klimatechnik
Maler
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Maniküre
Kosmetiksalons
Massagesalons
Kosmetiksalons
Metallwaren, Eh.
Haushaltsgegenstände
Meterwaren, Eh.
Textilwaren
Metzgerei
Fleischerei
Mietwagen mit Fahrer
Taxigewerbe
Möbel, Eh.
 
Möbelschreinerei
Schreinerei, Tischlerei
Möbeltischlerei
Schreinerei, Tischlerei
Mobiltelefone
Telekommunikationsgeräte und
Mobiltelefone, Eh.
Mosaikleger
Fliesenleger
Musikkassetten, Eh.
Unterhaltungselektronik
Mützen, Eh.
Textilwaren
Nahrungsmittel verschiedener Art, Eh.
 
Naturkost, Eh.
Nahrungs- und Genussmittel versch. Art,
Reformwaren (Naturkost)
Oberbekleidung, Eh.
Textilwaren
Obst, Eh.
 
Omnibusunternehmen
Fuhrgewerbe
Optiker
 
Orthopädieschuhmacher
Schuhmacher
Papierwaren, Eh.
Schreibwaren
Parfümerie
Drogerie und Parfümerien
Pediküre
Kosmetiksalons
Pension
Beherbergungsunternehmen
Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen
Fuhrgewerbe
Pflanzen, Eh.
Blumen
Pizzeria
Gastwirtschaft
Plattenleger
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Polsterer
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Polsterwaren, Eh.
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Portraitfotograf
Portrait- und Werbefotografen
Porzellanwaren, Eh.
Haushaltsgegenstände
Radiogeräte, Eh.
Unterhaltungselektronik
Raumausstatter
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Reformwaren, Eh.
Nahrungs- und Genussmittel versch. Art,
Reformwaren (Naturkost)
Restaurant
Gastwirtschaft
Rundfunkgeräte, Eh.
Unterhaltungselektronik
Säge- und Hobelwerk
 
Säuglingsbekleidung, Eh.
Textilwaren
Scanner, Eh.
Computer und Software
Schallplatten, Eh.
Unterhaltungselektronik
Schankwirtschaft
Gastwirtschaft
Schirme, Eh.
Textilwaren
Schlachterei
Fleischerei
Schlosserei
 
Schmuckwaren, Eh.
Uhren
 
 
Schneidereibedarf, Eh.
Textilwaren
Schnellimbiss
Imbissbetrieb
Schnellreinigung
Chemische Reinigung
Schreibwaren, Eh.
 
Schreinerei, Tischlerei
 
Schuhe, Eh.
 
Schuhmacher
 
Schuhwaren, Eh.
Schuhe
Schulartikel, Eh.
Schreibwaren
Silberwaren, Eh.
Uhren
Software
Computer und Software
Solarien
 
Speiseeis
Eisdiele
Speisewirtschaft
Gastwirtschaft
Spenglerei
Dachdeckerei und Bauspenglerei
Spielautomaten
Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten
Spielhallen
Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten
Spielwaren, Eh.
 
Spirituosen, Eh.
Getränke oder Tabakwaren
Sportartikel, Eh.
 
Steinbildhauer
 
Steinmetz
Steinbildhauer
Strickwaren, Eh.
Textilwaren
Stuckateur
 
Südfrüchte, Eh.
Obst
Tabakwaren, Eh.
 
Tapeten, Eh.
Lacke
Tapezierer
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Täschnerwaren, Eh.
Lederwaren und Reisegepäck, Eh.
Taxigewerbe
Fuhrgewerbe
Telekommunikationsgeräte, Eh.
 
Textilwaren verschiedener Art, Eh.
 
Tiere, Eh.
Zoologischer Bedarf
Tischlerei
Schreinerei, Tischlerei
Tüncher
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Uhren, Eh.
 
Unterhaltungselektronik, Eh.
 
Unterhaltungszeitschriften, Eh.
Tabakwaren
Verkaufsstand
Nahrungsmittel oder Tabakwaren
Verputzer
Stuckateur
Video…
Unterhaltungselektronik
Wäsche, Eh.
Textilwaren
Wäscherei
 
Wasserinstallation
Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation,
Klempnerei, Lüftung- und Klimatechnik
Wein, Eh.
Getränke
Weinwirtschaft
Gastwirtschaft
Weißbinder
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
Tapeziererei, Raumausstatter
Weißwaren, Eh.
Textilwaren
Werbefotograf
Portrait- und Werbefotografen
Wirkwaren, Eh.
Textilwaren
Wirtschaft
Gastwirtschaft
Wollwaren, Eh.
Textilwaren
Zeitschriften, Eh.
Tabakwaren
Zierfische, Eh.
Zoologischer Bedarf
Ziervögel, Eh.
Zoologischer Bedarf
Zigarren und Zigaretten, Eh.
Tabakwaren
Zimmerei
 
Zoologischer Bedarf, lebende Tiere, Eh.
 


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Umrechnung der Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze

Es entspricht
Es entspricht
Es entspricht
ein
Rohgewinnsatz
in v. H. des
Umsatzes
von
einem
Rohgewinnauf-
schlagsatz in
v. H. des
Wareneinsatzes
bzw. Waren- und
Materialeins. von
ein
Rohgewinnsatz
in v. H. des
Umsatzes von
einem
Rohgewinnauf-
schlagsatz in
v. H. des
Wareneinsatzes
bzw. Waren- und
Materialeins. von
ein
Rohgewinnsatz
in v. H. des
Umsatzes von
einem
Rohgewinnauf-
schlagsatz in
v. H. des
Wareneinsatzes
bzw. Waren- und
Materialeins. von
1
1,01
34
51,52
67
203,03
2
2,04
35
53,85
68
212,50
3
3,09
36
56,25
69
222,58
4
4,17
37
58,73
70
233,33
5
5,26
38
61,29
71
244,83
6
6,38
39
63,93
72
257,14
7
7,53
40
66,67
73
270,37
8
8,70
41
69,49
74
284,62
9
9,89
42
72,41
75
300,00
10
11,11
43
75,44
76
316,67
11
12,36
44
78,57
77
334,78
12
13,64
45
81,82
78
354,55
13
14,94
46
85,19
79
376,19
14
16,28
47
88,68
80
400,00
15
17,65
48
92,31
81
426,32
16
19,05
49
96,08
82
455,56
17
20,48
50
100,00
83
488,24
18
21,95
51
104,08
84
525,00
19
23,46
52
108,33
85
566,67
20
25,00
53
112,77
86
614,29
21
26,58
54
117,39
87
669,23
22
28,21
55
122,22
88
733,33
23
29,87
56
127,27
89
809,09
24
31,58
57
132,56
90
900,00
25
33,33
58
138,10
91
1.011,11
26
35,14
59
143,90
92
1.150,00
27
36,99
60
150,00
93
1.328,57
28
38,89
61
156,41
94
1.566,67
29
40,85
62
163,16
95
1.900,00
30
42,86
63
170,27
96
2.400,00
31
44,93
64
177,78
97
3.233,33
32
47,06
65
185,71
98
4.900,00
33
49,25
66
194,12
99
9.900,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Umrechnung der Rohgewinnaufschlagsätze in Rohgewinnsätze

Es entspricht
Es entspricht
Es entspricht
ein
Rohgewinnauf-
schlagsatz in
v. H. des
Wareneinsatzes
bzw. Waren- und
Materialeins. von
einem
Rohgewinnsatz
in v. H. des
Umsatzes von
ein
Rohgewinnauf-
schlagsatz in
v. H. des
Wareneinsatzes
bzw. Waren- und
Materialeins. von
einem
Rohgewinnsatz
in v. H. des
Umsatzes von
ein
Rohgewinnauf-
schlagsatz in
v. H. des
Wareneinsatzes
bzw. Waren- und
Materialeins. von
einem
Rohgewinnsatz
in v. H.
des Umsatzes
von
1
0,99
43
30,07
85
45,95
2
1,96
44
30,56
86
46,24
3
2,91
45
31,03
87
46,52
4
3,85
46
31,51
88
46,81
5
4,76
47
31,97
89
47,09
6
5,66
48
32,43
90
47,37
7
6,54
49
32,89
91
47,64
8
7,41
50
33,33
92
47,92
9
8,26
51
33,77
93
48,19
10
9,09
52
34,21
94
48,45
11
9,91
53
34,64
95
48,72
12
10,71
54
35,06
96
48,98
13
11,50
55
35,48
97
49,24
14
12,28
56
35,90
98
49,49
15
13,04
57
36,31
99
49,75
16
13,79
58
36,71
100
50,00
17
14,53
59
37,11
110
52,38
18
15,25
60
37,50
120
54,55
19
15,97
61
37,89
130
56,52
20
16,67
62
38,27
140
58,33
21
17,36
63
38,65
150
60,00
22
18,03
64
39,02
160
61,54
23
18,70
65
39,39
170
62,96
24
19,35
66
39,76
180
64,29
25
20,00
67
40,12
190
65,52
26
20,63
68
40,48
200
66,67
27
21,26
69
40,83
250
71,43
28
21,88
70
41,18
300
75,00
29
22,48
71
41,52
350
77,78
30
23,08
72
41,86
400
80,00
31
23,66
73
42,20
450
81,82
32
24,24
74
42,53
500
83,33
33
24,81
75
42,86
550
84,62
34
25,37
76
43,18
600
85,71
35
25,93
77
43,50
650
86,67
36
26,47
78
43,82
700
87,50
37
27,01
79
44,13
750
88,24
38
27,54
80
44,44
800
88,89
39
28,06
81
44,75
850
89,47
40
28,57
82
45,05
900
90,00
41
29,08
83
45,36
950
90,48
42
29,58
84
45,65
1000
90,91


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung der
Gewerbeklassen
in alphabetischer Reihenfolge
Nr. der
Klassifi-
kation
der

Wirt-
schafts-
zweige
Roh-
gewinn-
aufschlag
auf den
Waren-
einsatz
bzw.
Waren-
und
Material-
einsatz
(Umrechn.
Rohgew. I
der Sp. 4
Roh-
gewinn I
Roh-
gewinn II
Halbrein-
gewinn
Rein-
Gewinn
Bemerkungen
(vgl. Nr. 5 der Vorbemerkungen)
in v. H. des wirtsch. Umsatzes
1
2
3
4
5
6
7
8
Apotheken
47730.0
33 – 45
39
25 – 31
28
 
16 – 25
20
5 – 13
9
 
Bäckerei, Konditorei
Brot- und Feinbäckerei
10710.0
47240.0
 
 
 
 
 
Bei Bäckereien ohne
Kaffeedepot
oder bei erheblicher
Speiseeis-
herstellung obere
Rahmenhälfte
Wirtsch. Umsatz
 
 
 
 
 
 
A
bis
250.000 €
 
163 – 376
245
62 – 79
71
 
32 – 62
48
8 – 34
20
B
über
250.000 €
 
163 – 376
245
62 – 79
71
 
32 – 62
48
3 – 20
11
Bau- und
Heimwerkerbedarf,
Anstrichmittel, Eh.
47523.0
47530.0
 
 
 
 
 
 
Bau- und
Heimwerkerbedarf
 
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
600.000 €
 
35 – 117
67
26 – 54
40
 
11 – 37
24
3 – 21
11
 
B
über
600.000 €
 
25 – 100
49
20 – 50
33
 
10 – 29
21
2 – 10
6
 
Lacke, Farben und
sonstiger Anstrichbedarf
sowie Tapeten, Fußboden-
belag, Eh.
 
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
250.000 €
 
47 – 150
85
32 – 60
46
 
16 – 43
29
5 – 28
16
 
B
über
250.000 €
 
47 – 150
85
32 – 60
46
 
16 – 43
29
4 – 19
10
 
Bauunternehmen
(mit Materiallieferung)
41201.0
43999.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
74
39 – 81
57
14 – 54
32
11 – 52
27
 
B
über
bis
200.000 €
500.000 €
 
 
70
32 – 61
44
9 – 30
19
5 – 25
14
 
C
über
500.000 €
 
 
61
23 – 52
36
6 – 25
15
2 – 18
10
 
Beherbergungsgewerbe
 
 
 
 
 
 
 
Hotels, Gasthöfe und
Pensionen mit Halb-
und Vollpension
55101.0
55103.0
55104.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
500.000 €
 
213 – 1011
376
68 – 91
79
 
32 – 63
48
6 – 29
18
 
B
über
500.000 €
 
213 – 1011
376
68 – 91
79
 
32 – 63
48
3 – 18
9
 
Hotels garnis, Gasthöfe
und Pensionen mit Früh-
stück
55102.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
 
 
39 – 72
56
9 – 40
23
 
B
über
200.000 €
 
 
 
 
39 – 72
56
7 – 25
15
 
Bestattungsunternehmen
96031.0
203 – 733
376
67 – 88
79
 
37 – 64
51
13 – 45
28
Vermittlungs-
provisionen sind
einbezogen
Blumen und Pflanzen, Eh.
(ohne Gärtnerei)
47761.0
59 – 150
96
37 – 60
49
 
20 – 47
33
6 – 28
15
 
Brennstoffe, Eh.
Wirtsch. Umsatz
47991.0
 
 
 
 
 
 
A
bis
1.000.000 €   
 
8 – 61
28
7 – 38
22
 
3 – 26
12
2 – 15
7
Ohne oder bei
geringem
Heizölanteil obere
Rahmenhälfte
B
über
1.000.000 €   
 
5 – 16
11
5 – 14
10
 
3 – 8
5
1 – 4
3
 
Bücher, Eh.
(auch in Verbindung mit
Schreibwaren)
47610.0
32 – 61
43
24 – 38
30
 
15 – 28
21
3 – 16
9
 
Chemische Reinigung und
Wäscherei
96010.0
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
 
 
32 – 70
51
6 – 37
21
 
B
über
200.000 €
 
 
 
 
32 – 70
51
5 – 27
16
 
Computer und Software,
Eh.
47410.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
250.000 €
 
25 – 194
69
20 – 66
41
 
8 – 43
24
4 – 33
18
 
B
über
250.000 €
 
18 – 104
47
15 – 51
32
 
7 – 36
20
2 – 19
9
 
Dachdeckerei und
Bauspenglerei
43911.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
300.000 €
 
 
64
32 – 64
48
11 – 41
25
5 – 35
19
 
B
über
300.000 €
 
 
61
29 – 50
38
9 – 31
19
4 – 24
14
 
Drogerien und
Parfümerien
47750.0
 
 
 
 
 
 
Drogerien
 
39 – 85
61
28 – 46
38
 
15 – 33
25
3 – 19
11
 
Parfümerien
Eh. mit kosmetischen
Erzeugnissen, Körper-
pflegemitteln
 
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
300.000 €
 
56 – 156
89
36 – 61
47
 
21 – 41
31
4 – 28
15
 
B
über
300.000 €
 
56 – 156
89
36 – 61
47
 
21 – 41
31
2 – 17
8
 
Druckereien
18120.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
75
49 – 81
65
19 – 53
35
9 – 39
24
 
B
über
bis
200.000 €
400.000 €
 
 
74
41 – 69
54
12 – 40
25
4 – 26
14
 
C
über
400.000 €
 
 
71
37 – 62
49
12 – 33
22
3 – 22
11
 
Eisdielen
56105.0
223 – 525
335
69 – 84
77
 
39 – 66
53
8 – 41
24
 
Elektroinstallation
(auch mit Einzelhandel)
43210.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
68
40 – 71
55
14 – 51
32
11 – 47
27
 
B
über
bis
200.000 €
400.000 €
 
 
63
32 – 58
45
14 – 34
24
9 – 30
18
 
C
über
400.000 €
 
 
59
25 – 47
36
11 – 28
19
5 – 22
13
 
Elektrotechnische
Erzeugnisse, Eh.
(auch mit Reparatur- und
Installationsarbeiten)
47540.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
300.000 €
 
45 – 233
92
31 – 70
48
 
15 – 45
30
6 – 37
19
 
B
über
300.000 €
 
33 – 133
64
25 – 57
39
 
15 – 36
24
3 – 17
9
 
Fahrräder, Eh. mit
Reparaturen
(auch Einzelhandel mit Ersatzteilen
und Zubehör)
47641.0
39 – 92
61
28 – 48
38
 
14 – 37
25
4 – 22
12
 
Fahrschulen
Wirtsch. Umsatz:
85530.2
 
 
 
 
 
 
A
bis
180.000 €
 
 
 
 
36 – 66
52
18 – 52
35
 
B
über
180.000 €
 
 
 
 
36 – 66
52
11 – 45
26
 
Fische, Fischerzeugnisse,
Eh.
47230.0
45 – 117
75
31 – 54
43
 
13 – 39
25
4 – 19
12
 
Fitnesszentren
Wirtsch. Umsatz:
93130.0
 
 
 
35 – 75
55
3 – 32
16
 
Fleischerei, Metzgerei,
Schlachterei
(auch mit Fleisch- und
Handelswarenzukauf)
10130.0
47220.0
85 – 163
117
46 – 62
54
 
23 – 44
34
3 – 20
10
 
Fotografisches Gewerbe
Foto- und optische
Erzeugnisse, Eh.
Wirtsch. Umsatz:


47782.0
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
69 – 257
122
41 – 72
55
 
18 – 46
33
5 – 28
15
 
B
über
200.000 €
 
41 – 163
75
29 – 62
43
 
17 – 39
27
3 – 15
8
 
Portrait- und
Werbefotografen
74201.2
 
 
 
24 – 64
44
6 – 50
28
 
Frisörgewerbe
(auch mit Einzelhandel)
Wirtsch. Umsatz
96021.0
 
 
 
 
 
 
A
bis
150.000 €
 
 
90
48 – 81
63
21 – 56
39
14 – 48
28
 
B
über
150.000 €
 
 
88
40 – 60
51
18 – 37
27
8 – 27
18
 
Fuhrgewerbe
(Straßenverkehr)
 
 
 
 
 
 
 
Güterbeförderung mit
Kraftfahrzeugen
49410.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
 
 
25 – 61
45
14 – 51
35
 
B
über
bis
200.000 €
500.000 €
 
 
 
 
15 – 63
35
8 – 32
18
 
C
über
500.000 €
 
 
 
 
10 – 45
27
3 – 18
10
 
Personenbeförderung mit
Personenkraftfahrzeugen
 
 
 
 
 
 
 
Taxigewerbe und
Mietwagen mit Fahrer
49320.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
  75.000 €
 
 
 
 
25 – 61
44
25 – 59
41
 
B
über
bis
  75.000 €
200.000 €
 
 
 
 
25 – 61
44
12 – 41
27
 
C
über
200.000 €
 
 
 
 
25 – 61
44
7 – 29
16
 
Busunternehmen
49310.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
49391.0
 
 
 
 
 
 
A
bis
400.000 €
49392.0
 
 
 
17 – 57
36
7 – 28
17
 
B
über
400.000 €
 
 
 
 
14 – 52
32
3 – 15
10
 
Fußboden-, Fliesen- und
Plattenlegerei, Maler- und
Lackierer, Tapeziererei,
Raumausstatter
43330.0
43341.0
 
 
 
 
 
 
Estrichlegerei
(mit Materiallieferung)
43330.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
73
40 – 84
62
14 – 55
32
11 – 53
29
 
B
über
200.000 €
 
 
59
32 – 52
42
10 – 30
19
5 – 25
14
 
Fliesen-, Platten- und
Mosaiklegerei
(mit Materiallieferung)
43330.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
100.000 €
 
 
74
53 – 88
70
23 – 65
46
21 – 62
42
 
B
über
bis
100.000 €
200.000 €
 
 
68
42 – 73
57
18 – 53
35
14 – 46
30
 
C
über
bis
200.000 €
500.000 €
 
 
66
30 – 56
44
12 – 35
22
6 – 31
18
 
D
über
500.000 €
 
 
62
29 – 52
40
10 – 23
17
4 – 20
10
 
Maler- und Lackiererge-
werbe, Tapezierer
43330.0
43341.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
100.000 €
 
 
83
53 – 89
73
26 – 64
47
21 – 61
41
 
B
über
bis
100.000 €
200.000 €
 
 
81
40 – 72
56
15 – 48
32
10 – 40
25
 
C
über
bis
200.000 €
500.000 €
 
 
80
35 – 62
48
13 – 37
24
8 – 30
18
 
D
über
500.000 €
 
 
77
31 – 52
41
10 – 33
19
5 – 25
12
 
Raumausstatter
(Dekorateure und
Polsterer)
43330.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
150.000 €
 
 
64
44 – 75
59
20 – 56
37
9 – 46
27
 
B
über
150.000 €
 
 
56
32 – 60
46
13 – 41
26
7 – 28
16
 
Garten- und
Landschaftsbau
81301.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
250.000 €
 
 
79
42 – 80
61
14 – 50
32
8 – 44
27
 
B
über
bis
250.000 €
500.000 €
 
 
75
35 – 60
47
11 – 32
21
5 – 25
15
 
C
über
500.000 €
 
 
71
32 – 55
43
7 – 27
17
2 – 22
11
 
Gast- und Speisewirt-
schaften
 
 
 
 
 
 
 
Gast-, Speise- und
Schankwirtschaften
56101.0
56301.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
250.000 €
 
170 – 335
233
63 – 77
70
 
28 – 60
44
7 – 36
21
 
B
über
250.000 €
 
170 – 335
233
63 – 77
70
 
28 – 60
44
6 – 25
15
 
Pizzerien
56101.0
 
 
 
 
 
Überwiegend Pizza-
gerichte und Teigwaren
im Warenangebot
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
A
bis
150.000 €
 
203 – 400
285
67 – 80
74
 
33 – 65
49
10 – 43
25
 
B
über
150.000 €
 
203 – 400
285
67 – 80
74
 
33 – 65
49
9 – 30
20
 
Cafés
56104.0
186 – 400
257
65 – 80
72
 
35 – 59
47
7 – 28
17
 
Getränke, Eh.
(auch Wein und
Spirituosen)
47250.0
20 – 61
35
17 – 38
26
 
9 – 24
16
3 – 15
9
 
Glasergewerbe
Wirtsch. Umsatz:
43342.0
 
 
 
 
 
 
A
bis
150.000 €
 
 
68
45 – 79
61
22 – 57
39
16 – 48
31
 
B
über
bis
150.000 €
300.000 €
 
 
64
38 – 63
51
18 – 41
29
10 – 34
21
 
C
über
300.000 €
 
 
59
29 – 54
42
12 – 34
23
4 – 23
14
 
Glas- und Gebäude-
reinigung
81210.0
81229.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
100.000 €
 
 
 
60 – 100
84
30 – 74
53
25 – 70
46
 
B
über
bis
100.000 €
200.000 €
 
 
 
50 – 81
66
20 – 60
38
16 – 54
31
 
C
über
bis
200.000 €
400.000 €
 
 
 
42 – 67
55
17 – 45
28
9 – 33
20
 
D
über
400.000 €
 
 
 
31 – 56
44
10 – 31
20
3 – 21
12
 
Haushaltsgegenstände,
Eh.
(einschl. Leuchten)
47521.0
47592.0
47599.0
49 – 150
82
33 – 60
45
 
16 – 39
28
3 – 24
12
 
Heizungs-, Gas- und
Wasserinstallation,
Klempnerei, Lüftung- und
Klimatechnik
43220.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
59
35 – 63
50
15 – 45
29
12 – 41
25
 
B
über
bis
200.000 €
600.000 €
 
 
55
29 – 50
38
11 – 32
21
6 – 26
16
 
C
über
600.000 €
 
 
53
24 – 45
34
9 – 27
17
4 – 20
11
 
Imbissbetriebe
56103.0
117 – 317
186
54 – 76
65
 
27 – 57
42
8 – 36
23
 
Kfz-Einzelhandel
45110.0
45190.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
500.000 €
 
15 – 79
35
13 – 44
26
 
5 – 29
16
3 – 20
10
 
B
über
500.000 €
 
9 – 41
20
8 – 29
17
 
4 – 18
10
1 – 8
4
 
Kfz-Lackiererei
45201.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
78
48 – 78
63
22 – 57
37
9 – 36
23
 
B
über
bis
200.000 €
400.000 €
 
 
78
43 – 66
53
16 – 46
30
5 – 28
16
 
C
über
400.000 €
 
 
78
39 – 59
49
14 – 37
26
5 – 22
12
 
Kfz-Reparatur
(ohne Tankstelle, Garagenvermietung
und Fahrschule)
45203.0
45204.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
150.000 €
 
 
62
46 – 68
57
19 – 50
35
11 – 41
25
 
B
über
bis
150.000 €
300.000 €
 
 
58
35 – 56
46
15 – 38
27
8 – 27
18
 
C
über
300.000 €
 
 
54
28 – 50
39
12 – 32
22
5 – 22
13
 
Kfz-Zubehörhandel
Einzelhandel mit Kraftwagenteilen
und -zubehör
45320.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
250.000 €
 
35 – 113
61
26 – 53
38
 
13 – 33
24
4 – 26
15
 
B
über
250.000 €
 
32 – 85
49
24 – 46
33
 
12 – 29
21
3 – 18
9
 
Kioske und Verkaufs-
stände
56309.0
47260.0
47621.0
47110.0
Je nach überwiegendem Warensortiment:
– Nahrungs- und Genussmittel, Eh.
– Tabakwaren und Zeitschriften, Eh.
Kosmetiksalons
Wirtsch. Umsatz:
96022.0
 
 
 
 
 
 
A
bis
  75.000 €
 
163 – 1011
300
62 – 91
75
 
36 – 72
52
18 – 55
35
 
B
über
  75.000 €
 
163 – 1011
300
62 – 91
75
 
29 – 62
44
9 – 39
23
 
Kunstgewerbliche Erzeug-
nisse, Geschenkartikel, Eh.
47783.0
54 – 178
92
35 – 64
48
 
16 – 45
31
5 – 27
15
 
Lederwaren und
Reisegepäck, Eh.
47722.0
61 – 117
89
38 – 54
47
 
21 – 42
32
5 – 24
14
 
Möbel und sonstige Ein-
richtungsgegenstände,
Eh.
47591.0
49 – 138
72
33 – 58
42
 
16 – 36
26
2 – 22
9
 
Nahrungs- und Genuss-
mittel versch. Art,
Reformwaren (Naturkost)
47110.0
47290.0
 
 
 
 
 
 
Nahrungs- und Genuss-
mittel versch. Art, Eh.
47110.0
47290.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
400.000 €
 
20 – 82
39
17 – 45
28
 
9 – 32
18
4 – 16
9
 
B
über
400.000 €
 
23 – 39
30
19 – 28
23
 
12 – 21
16
2 – 8
4
 
Reformwaren (Naturkost)
Eh.
47290.0
37 – 61
49
27 – 38
33
 
14 – 27
22
3 – 16
9
 
Obst, Gemüse, Südfrüchte
und Kartoffeln, Eh.
47210.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
41 – 92
61
29 – 48
38
 
14 – 36
24
5 – 23
15
 
B
über
200.000 €
 
30 – 64
45
23 – 39
31
 
10 – 27
20
3 – 18
10
 
Optiker
47781.0
144 – 270
194
59 – 73
66
 
31 – 55
44
8 – 34
20
 
Säge- und Hobelwerke
16100.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
500.000 €
 
 
58
29 – 70
47
8 – 37
21
4 – 30
16
 
B
über
500.000 €
 
 
47
26 – 43
34
8 – 24
15
3 – 16
10
 
Schlosserei
25620.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
150.000 €
 
 
73
48 – 86
66
23 – 61
42
11 – 50
33
 
B
über
bis
150.000 €
300.000 €
 
 
69
39 – 67
51
17 – 47
29
8 – 38
22
 
C
über
bis
300.000 €
500.000 €
 
 
64
31 – 59
44
14 – 38
25
8 – 27
18
 
D
über
500.000 €
 
 
62
29 – 53
40
11 – 32
21
3 – 24
13
 
Schreib- und Papierwaren,
Schul- und Büroartikel,
Eh.
47622.0
32 – 89
56
24 – 47
36
 
14 – 35
24
3 – 19
10
 
Schreinerei, Tischlerei
Wirtsch. Umsatz:
16230.0
31099.0
43320.0
 
 
 
 
 
 
A
bis
150.000 €
 
 
65
39 – 75
56
17 – 55
35
8 – 42
26
 
B
über
bis
150.000 €
300.000 €
 
 
62
31 – 61
45
13 – 40
24
7 – 32
19
 
C
über
300.000 €
 
 
58
26 – 48
37
9 – 28
18
4 – 22
12
 
Schuhe und Schuhwaren,
Eh.
(auch mit Reparaturen)
47721.0
52 – 104
75
34 – 51
43
 
20 – 38
29
3 – 22
11
 
Schuhmacherei
(auch orthopädische)
95230.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
  80.000 €
 
 
82
69 – 89
79
46 – 72
59
24 – 60
44
 
B
über
  80.000 €
 
 
79
50 – 79
65
30 – 63
45
13 – 49
31
 
Solarien
96040.0
 
 
 
31 – 70
49
4 – 31
17
 
Spielhallen und Betrieb
von Spielautomaten
92001.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
250.000 €
 
 
 
 
17 – 63
39
6 – 36
20
 
B
über
250.000 €
 
 
 
 
25 – 64
47
6 – 27
15
 
Spielwaren, Eh.
47650.0
37 – 85
56
27 – 46
36
 
14 – 34
24
3 – 18
10
 
Sport- und Camping-
artikel, Eh.
47642.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
400.000 €
 
43 – 82
61
30 – 45
38
 
15 – 30
23
3 – 23
12
 
B
über
400.000 €
 
43 – 82
61
30 – 45
38
 
15 – 30
23
2 – 13
7
 
Steinbildhauerei und
Steinmetzerei
23700.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
69
45 – 70
59
19 – 48
34
13 – 40
26
 
B
über
200.000 €
 
 
69
39 – 64
50
17 – 42
28
7 – 30
18
 
Stuckateurgewerbe,
Gipserei und Verputzerei
43310.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
100.000 €
 
 
83
59 – 94
77
29 – 67
47
22 – 65
42
 
B
über
bis
100.000 €
250.000 €
 
 
76
42 – 72
57
12 – 48
29
11 – 45
26
 
C
über
250.000 €
 
 
73
31 – 57
44
11 – 33
20
5 – 26
16
 
Tabakwaren und Zeit-
schriften, Eh.
47260.0
47621.0
14 – 35
23
12 – 26
19
 
7 – 18
13
2 – 10
6
Hinweis auf
Tz. 8.1.1 und Tz.
8.4.2 der Vor-
bemerkungen
Telekommunikationsgeräte
und Mobiltelefone, Eh.
47420.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
300.000 €
 
33 – 400
92
25 – 80
48
 
11 – 53
26
2 – 32
15
 
B
über
300.000 €
 
25 – 257
69
20 – 72
41
 
11 – 52
28
2 – 18
10
 
Textilwaren verschiedener
Art und Oberbekleidung,
Eh.
47510.0
47710.0
52 – 113
79
34 – 53
44
 
20 – 40
30
4 – 22
13
 
Uhren, Edelmetall- und
Schmuckwaren, Eh.
(auch mit Reparaturen)
47770.0
75 – 170
108
43 – 63
52
 
23 – 46
35
4 – 27
15
 
Unterhaltungselektronik,
Eh.
(auch mit Reparaturen und Eh. mit
sonstigen elektrotechnischen Erzeug-
nissen in geringem Umfang)
47430.0
35 – 108
61
26 – 52
38
 
15 – 34
24
4 – 21
11
 
Zimmerei
(mit Materiallieferung)
43912.0
 
 
 
 
 
 
Wirtsch. Umsatz:
 
 
 
 
 
 
 
A
bis
200.000 €
 
 
65
36 – 75
55
14 – 47
31
7 – 42
26
 
B
über
200.000 €
 
 
58
27 – 52
38
8 – 28
17
5 – 22
12
 
Zoologischer Bedarf,
lebende Tiere, Eh.
47762.0
43 – 113
69
30 – 53
41
 
15 – 38
26
3 – 20
10
Zu Spalte 4:
Bei überwiegendem
Handel mit lebenden
Tieren obere
Rahmenhälfte

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2008

Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
voller
insgesamt
Steuersatz
Steuersatz
 
Bäckerei
790
401
1.191   
Fleischerei
627
940
1.567   
Gast- und Speisewirtschaften
 
 
 
a) mit Abgabe von kalten Speisen
752
1.128   
1.880   
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.040   
1.855   
2.895   
Getränkeeinzelhandel
    0
339
339
Café und Konditorei
802
690
1.492   
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.)
477
  63
540
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.090   
527
1.617   
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
251
188
439

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2009

Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
voller
insgesamt
Steuersatz
Steuersatz
 
Bäckerei
848
431
1.279   
Fleischerei
673
1.009  
1.682   
Gast- und Speisewirtschaften
 
 
 
a) mit Abgabe von kalten Speisen
807
1.211  
2.018   
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.117   
1.991  
3.108   
Getränkeeinzelhandel
   0
364
364
Café und Konditorei
861
740
1.601   
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.)
511
  68
579
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.170   
565
1.735   
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
269
202
471

BMF v. - IV A 4 -S 1544/09/10001-01

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1149
StBW 2009 S. 7 Nr. 24
HAAAD-29994