BGH Beschluss v. - IX ZR 72/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 559

Instanzenzug: OLG Koblenz, 10 U 376/06 vom LG Koblenz, 15 O 356/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat weder ausdrücklich noch schlüssig den Obersatz aufgestellt, der Steuerberater sei - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - nicht zu einer umfassenden Belehrung des Mandanten verpflichtet. Es hat vielmehr die in den Vorinstanzen geltend gemachte Pflichtverletzung geprüft und für nicht gegeben erachtet. Das nimmt die Beschwerde hin.

Soweit die Beschwerde den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf stützen will, dass die Beklagten über die Möglichkeit des § 396 AO nicht belehrt hätten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in den Vorinstanzen; dieser Vorwurf ist neu und in der Revisionsinstanz gemäß § 559 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. , NJW-RR 2008, 1235, 1237 Rn. 24).

Insoweit fehlte in den Vorinstanzen auch jeglicher Vortrag und Beweisantritt zur schadensausfüllenden Kausalität, schon zu der Frage, ob die Kläger nach entsprechender Belehrung einen Aussetzungsantrag gestellt und die damit verbundenen Risiken im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Klägers zu 1 eingegangen wären. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens hätte nicht eingegriffen, weil insoweit für die Kläger aus damaliger Sicht nicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. , WM 2009, 715, 716 Rn. 9).

Fundstelle(n):
WAAAD-29924

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein