BGH Beschluss v. - IX ZR 168/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; InsO § 91

Instanzenzug: AG Dresden, 112 C 7367/06 vom LG Dresden, 9 S 188/08 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonderfall der Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft, bestehen keine Bedenken (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 548, § 95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die Zession eingezogen, sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldnerin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonderungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraussetzung für den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach § 91 InsO ist (vgl. , ZIP 2008, 703, 704).

Fundstelle(n):
IAAAD-29920

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein