BGH Beschluss v. - IX ZB 214/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: AG Mannheim, 1 IN 244/08 vom LG Mannheim, 4 T 165/08 vom

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht bestellte im Eröffnungsverfahren zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Es verbot dem Schuldner, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Drittschuldnern verbot es, an den Schuldner zu zahlen. Im Übrigen untersagte es Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Die hiergegen insbesondere auf die fehlende internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gestützte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am eingelegte und mit Schriftsatz vom begründete Rechtsbeschwerde. Bereits am ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden.

II.

Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die angefochtenen Sicherungsmaßnahmen den Schuldner nicht mehr beschweren, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Beschl. v. - IX ZB 260/08).

1.

Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen prozessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlossen.

Der Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216 f; , WM 2006, 2329, 2330; v. - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröffnung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von dem Schuldner auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihm nicht in Zweifel gezogen.

2.

Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gegeben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Entscheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch , aaO S. 2330). Hierzu zählen die üblichen Sicherungsmaßnahmen, die - wie hier - allein in die Vermögenssphäre des Schuldners eingreifen, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-29912

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein