BGH Beschluss v. - 2 StR 253/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 31

Instanzenzug: LG Trier, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 16.753 EUR aus seinem Vermögen angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Erörterung der Voraussetzungen des § 31 BtMG unterlassen. Die Urteilsfeststellungen drängten jedoch zu einer Prüfung des § 31 BtMG. Der Angeklagte hat bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am den inzwischen rechtskräftig verurteilten Zeugen B. als einen seiner Abnehmer benannt (UA S. 18). Auch hat er eingeräumt, dass er an den Zeugen O. Betäubungsmittel geliefert hat (UA S. 20). Weiter hat er den Tatbeitrag des (nicht geständigen) Mitangeklagten G. geschildert. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom aus, dass weder der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferanten nicht benannt hat noch, dass er seine Angaben später widerrufen hat (vgl. hierzu u. a. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11, 16, 20), der grundsätzlichen Anwendung des § 31 BtMG entgegensteht. Wenn auch § 31 BtMG eine Ermessensvorschrift ist, kann der Senat hier doch nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter bei Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG von seinem Ermessen zugunsten des Angeklagten Gebrauch gemacht und niedrigere Strafen verhängt hätte.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die am durch das 43. StrÄndG vom (BGBl. I 2009 S. 2288 ff.) in Kraft getretene Änderung des § 31 BtMG gemäß Art. 316 d des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch nicht auf Verfahren anzuwenden ist, in denen vor dem die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-29852

1Nachschlagewerk: nein