BGH Beschluss v. - V ZB 108/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 568; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3

Instanzenzug: LG Amberg, 32 T 474/09 vom AG Amberg, 4 K 202/08 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des , NJW 2003, 1254; Senat , Beschl. v. , V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung im weitesten Sinn (vgl. , NJW 2003, 3712) verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAD-29624

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein