Teilbestandskraft bei Gewinnfeststellungsbescheiden
Leitsatz
1) Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrerer Personen
nach §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 2 Nr. 2 AO enthält eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen.
2) Steht die Höhe des gesamten Gewinns fest und besteht lediglich Streit um die Qualifizierung als laufender Gewinn oder Veräußerungsgewinn,
ist eine Teilbestandskraft möglich.
3) Ist die Höhe von laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn untrennbar miteinander verbunden, schließt die Anfechtung des
Veräußerungsgewinns die des laufenden Gewinns ein.
4) Die Anfechtung des Aufgabegewinns für ein bestimmtes Streitjahr mit der Begründung, der Betrieb sei bereits im Vorjahr
aufgegeben worden, ist nicht isoliert von den Feststellungen des laufenden Gewinns für das Streitjahr anfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1964 Nr. 23 QAAAD-29524
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