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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 923/03

Gesetze: UStG 1997 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a

Eng mit künstlerischen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG 1997 zusammenhängende Leistungen

Leitsatz

  1. Mit den Katalogtätigkeiten zusammenhängende Dienstleistungen i. S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 1.-6. EG-Richtlinie sind solche, die für die Ausübung der Katalogtätigkeit unerlässlich sind.

  2. Unerlässlich in diesem Sinne ist eine sonstige Leistung, ohne die die Katalogleistung nicht erbracht werden kann. Darunter fallen nur solche Leistungen, die sich unmittelbar und direkt auf die Katalogleistung beziehen.

  3. Leistungen, die mit der Katalogleistung nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen und das Tourmanagement und die Organisation der Tour betreffen, fallen darunter nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 39 Nr. 1
IStR 2010 S. 35 Nr. 1
KÖSDI 2010 S. 16836 Nr. 2
GAAAD-29523

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.05.2008 - 5 K 923/03

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