Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG wird einer Lieferung gegen Entgelt die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer
aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gleichgestellt. Bei § 3 Abs. 1b UStG handelt es
sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine gegenüber § 3 Abs. 1 UStG eigenständige Regelung. So liegt eine Entnahme z. B.
nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG auch dann vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand für eigene nichtunternehmerische Zwecke
entnimmt und somit keinem Abnehmer – wie von § 3 Abs. 1 UStG vorausgesetzt – Verfügungsmacht verschafft wird.
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