Kein Kindergeldanspruch wegen Urlaubsreise, auch wenn dadurch die Fremdsparchenkenntnisse ausgebaut werden
kein Kindergeldanspruch bei über viermonatiger Übergangszeit
kein Kindergeldanspruch bei Registrierung als Ratsuchender in der Berufsberatung
Leitsatz
1. Eine Erweiterung der Sprachkenntnisse, die nur gelegentlich einer Urlaubsreise erfolgt, stellt keine einen Kindergeldanspruch
begründende Sprach- bzw. Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Sprachaufenthalte im Ausland
können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung
verbunden sind (z. B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder – wie z. B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen
eines Au-pair-Verhältnisses – von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf
seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach)Ausbildung rechtfertigt
3. Ein Kind ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn es bei der Berufsberatung der
Arbeitsagentur nur als Ratsuchender und nicht als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist.
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