1. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner
Pflichten ermöglichen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken,
als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. , BFH/NV 1994, 71). Bis zu
seinem Rücktritt bleibt er für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich.
2. Der Kläger kann gegen die Inhaftungnahme auch nicht vorbringen, dass er die Bedeutung seiner Unterschrift unter die von
ihm unterzeichneten Verträge möglicherweise wegen Sprachschwierigkeiten nicht kannte und sich deswegen seiner Pflichten nicht
bewusst war.
3. Zu Recht hat das FA im Streitfall den Kläger auch nach § 71 AO in Haftung genommen. Nach dieser Vorschrift haftet für verkürzte
Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid
in Anspruch genommen werden.
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