BFH Beschluss v. - III E 1/09

Erinnerung gegen Kostenrechnung dient nicht der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision

Gesetze: GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4, GKG § 66 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Mit seiner am . eingegangenen Erinnerung begehrt der Kostenschuldner, von einer Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe die Auffassung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Anwendbarkeit eines Anspruchs nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes ausschließe, als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht angesehen. Gleichwohl habe sich das FG hierüber hinweggesetzt, in dem es mit neuen, nicht haltbaren rechtlichen Argumenten die Beibehaltung des inländischen gerichtlichen Rechtsstandpunktes verteidige.

Nach der Rechtsprechung des , BFH/NV 2000, 843) sei es unsachgemäß, über zahlreiche gleichgelagerte Klagen zu entscheiden und damit weitere Rechtsmittelverfahren zu veranlassen. Es dürfte sachgerechter sein, im Hinblick auf die Vielzahl der in der II. Instanz anhängigen Verfahren auf eine Ruhendstellung hinzuwirken.

Im Übrigen stehe ihm im Wege eines europarechtlichen Staatshaftungsanspruchs ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der wegen der Erforderlichkeit des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten zu.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) beantragt werden (vgl. Senatsbeschluss vom III E 3/06, BFH/NV 2006, 1499).

2. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (z.B. , BFH/NV 2008, 1693). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Das Erinnerungsverfahren gegen eine auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ergangene Kostenrechnung dient nicht der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision. Das FG hat auch nicht dadurch offensichtlich gegen eindeutige Vorschriften verstoßen, dass es kein Ruhen des Verfahrens angeregt hat. Die Anordnung einer Verfahrensruhe setzt nach § 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung u.a. einen Antrag beider Parteien voraus. Der im finanzgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kostenschuldner behauptet selbst nicht, einen solchen Antrag gestellt zu haben. Zu einer Anregung einer entsprechenden Antragstellung war das FG —zumal bei einem anwaltlich vertretenen Kläger— nicht verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kostenschuldner zitierten Urteil des BFH in BFH/NV 2000, 843, denn der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar.

Fundstelle(n):
XAAAD-29312