Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 45 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 1
Instanzenzug: LG München I, vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von 17 Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom , beim Landgericht eingegangen am , Revision eingelegt. Das Urteil ist der Verteidigerin am zugestellt worden. Mit ist die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden. Der Beschluss ist der Verteidigerin am zugestellt worden. Mit Schreiben vom hat der Angeklagte die Revision mit der Geltendmachung von Verfahrensfehlern begründet. Mit weiterem Schreiben vom , beim Landgericht eingegangen am , hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Ferner begehrt er die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den .
Die Anträge bleiben erfolglos. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es jedenfalls an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (vgl. Senat in BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Ebenso fehlt es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (vgl. BGHR aaO Tatsachenvortrag 1 und 6). So behauptet der Angeklagte in seinem Schreiben vom , seine Verteidigerin habe ihm nicht mitgeteilt, dass sie die Revision nicht begründen werde. Dies ist unzutreffend. Denn die Verteidigerin, Rechtsanwältin L. , hat ihm in einem persönlichen Gespräch erklärt, sie werde die Revision nicht begründen (SA Bd. III Bl. 1461). Gleichwohl hat es der Angeklagte unterlassen, rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision zu beauftragen.
II.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Revision des Angeklagten die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.
Nach § 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsführer klarstellen, in welchem Umfang er das Urteil mit der Revision angreift. Der Umfang der Anfechtung muss daher durch die Revisionsanträge bezeichnet werden, die gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen sind. Lediglich, wenn das Ziel der Revision eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen von Anträgen unschädlich (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4).
Das Schreiben des Angeklagten vom , mit dem Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, enthält keine weiteren Ausführungen. Bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist am ging eine Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten mit den erforderlichen Revisionsanträgen nicht ein.
Das Landgericht hat deshalb die Revision mit zutreffender Erwägung als unzulässig verworfen."
Dem schließt sich der Senat an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAD-29199
1Nachschlagewerk: nein