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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 1262/04

Gesetze: BierStG 2004 § 2 Abs. 2 HBeglG 2004 Art. 15 GGArt. 77 Abs. 1 S. 1 GGArt. 77 Abs. 2 S. 1 GGArt. 77 Abs. 2 S. 5 GGArt. 76 Abs. 1 GGArt. 20 Abs. 2 GGArt. 38 Abs. 1 S. 2 GGArt. 42 Abs. 1 GGArt. 12 Abs. 1 GGArt. 14 Abs. 1 GGArt. 2 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Steuersätze in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG) ab

Leitsatz

1. Die Änderung der ermäßigten Steuersätze in § 2 Abs. 2 BierStG ab durch Art. 15 des Haushaltsbegeleitgesetzes (HBeglG) 2004 ist ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalts in verfassungskonformer Weise zustande gekommen; der Vermittlungsausschuss hat durch die Einbeziehung des „Koch-Steinbrück-Papiers” in seine Beratungen und einzelner Gegenstände in die Beschlussempfehlung vom seine durch das Grundgesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten (Anschluss an ).

2. Auch wenn das HBeglG 2004 erst am ausgefertigt, am verkündet worden und bereits am in Kraft getreten ist, wurde eine kleinere Brauerei durch die in Art. 15 HBeglG beschlossene Biersteuererhöhung nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt; zudem kann der Biersteuer insgesamt keine erdrosselnde Wirkung zukommen, weil sie im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten sehr niedrig ist. Sie hat sich seit 1950 in der Höhe nicht geändert und hat gegenwärtig, auf die Mengeneinheit bezogen, den Charakter einer Bagatellsteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-29158

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.08.2009 - 7 K 1262/04

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