Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung einer geänderten Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile
Leitsatz
1. Gegen die Rückwirkung der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom zum eingeführten Wohnmobilsteuer,
welches als begünstigendes Gesetz einzuordnen ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (,
BFH/NV 2008, 1364).
2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der rückwirkend eingeführten Wohnmobilsteuer um eine echte Rückwirkung
handelt, ist auch die – an die Rechtfertigung strengere Anforderungen stellende – echte Rückwirkung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Das BVerfG hat auch die „echte” Rückwirkung ausnahmsweise dann als rechtmäßig angesehen, wenn durch sie die
Bürger schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, mit der Neuregelung rechnen mussten und daher ein Vertrauen
auf den Fortbestand der alten Regelung nicht schutzwürdig ist (BverfG v. , BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 261, BStBl
II 1986, 628, 647). Dieser Rechtfertigungsgrund (kein schutzwürdiges Vertrauen) liegt im Fall der Wohnmobilsteuer vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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