Kapitel I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand [1]
Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses. Artikel 29 dieser Richtlinie findet auf Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse keine Anwendung, sofern in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] nichts anderes festgelegt ist.
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YAAAD-29102
1Anm. d. Red.: Art. 1 i. d. F. der Richtlinie v. 16. 4. 2014 (ABl EU Nr. L 158 S. 196) mit Wirkung v. 16. 6. 2014.
2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (ABl L 158 vom 27. 5. 2014, S. 77).