Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der
Bilanz
Artikel 16
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g),
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Der Koordinierung der
einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des
Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden und
die Offenlegung dieser Unterlagen, insbesondere bei der Aktiengesellschaft und
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kommt im Hinblick auf den Schutz der
Gesellschafter sowie Dritter besondere Bedeutung zu.
Eine gleichzeitige
Koordinierung auf diesen Gebieten ist bei den vorgenannten Gesellschaftsformen
deswegen erforderlich, weil die Tätigkeit der betreffenden Gesellschaften
einerseits häufig über das nationale Hoheitsgebiet hinausreicht und die
Gesellschaften andererseits Dritten eine Sicherheit nur durch ihr
Gesellschaftsvermögen bieten. Die Notwendigkeit und die Dringlichkeit einer
solchen Koordinierung wurden im übrigen durch Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe f) der Richtlinie 68/151/EWG
anerkannt und bestätigt.
Außerdem ist es erforderlich,
daß hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben in
der Gemeinschaft gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für miteinander im
Wettbewerb stehende Gesellschaften hergestellt werden.
Der Jahresabschluß muß ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermitteln. Zu diesem Zweck müssen für die
Aufstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zwingend
vorgeschriebene Gliederungsschemata vorgesehen und muß der Mindestinhalt des
Anhangs sowie des Lageberichts festgelegt werden. Jedoch können für bestimmte
Gesellschaften wegen ihrer geringeren wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung
Ausnahmen zugelassen werden.
Die verschiedenen
Bewertungsmethoden müssen, soweit erforderlich, vereinheitlicht werden, um die
Vergleichbarkeit und die Gleichwertigkeit der in den Jahresabschlüssen
gemachten Angaben zu gewährleisten.
Der Jahresabschluß aller
Gesellschaften, für die diese Richtlinie gilt, muß gemäß der
Richtlinie 68/151/EWG offengelegt werden. Jedoch können auch in dieser
Hinsicht Ausnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Gesellschaften gemacht
werden.
Der Jahresabschluß muß von dazu
befugten Personen geprüft werden; hinsichtlich dieser Personen werden die für
ihre Befähigung zu verlangenden Mindestanforderungen zu einem späteren
Zeitpunkt koordiniert werden; lediglich bei kleinen Gesellschaften soll eine
Befreiung von dieser Prüfungspflicht möglich sein.
Gehört eine Gesellschaft zu
einem Konzern, so ist, es wünschenswert, daß der Konzernabschluß, der ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Tätigkeit des Konzerns
insgesamt vermittelt, offengelegt wird. Jedoch sind bis zum Inkrafttreten der
Richtlinie des Rates über die Konzernabschlüsse Ausnahmen von einzelnen
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien notwendig.
Um den Schwierigkeiten zu
begegnen, die sich aus den gegenwärtigen Rechtsvorschriften einiger
Mitgliedstaaten ergeben, muß die Frist, die für die Anwendung einzelner
Bestimmungen dieser Richtlinie eingeräumt wird, länger sein als die in solchen
Fällen sonst vorgesehene Frist –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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