RL 2002/65/EG Artikel 16

Artikel 16 Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können auf Anbieter, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der diese Richtlinie noch nicht umgesetzt hat und nach dessen Recht keine den Verpflichtungen dieser Richtlinie entsprechenden Verpflichtungen bestehen, nationale Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-29051