RL 2002/65/EG Artikel 11

Artikel 11 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen zur Ahndung von Verstößen des Anbieters gegen in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Vorschriften vor.

Zu diesem Zweck können sie insbesondere vorsehen, dass der Verbraucher den Vertrag jederzeit kündigen kann, ohne dass ihm daraus Kosten entstehen oder er eine Vertragsstrafe zahlen muss.

Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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ZAAAD-29051