Änderung wegen neuer Tatsachen nach Schätzungsbescheid
Leitsatz
1) Grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachkommt
und dadurch den Erlass eines Schätzungsbescheides veranlasst.
1) Ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO besteht nicht zwischen den zu einer
Steuererhöhung führenden Einkünften aus Gewerbebetrieb und den zu einer Steuerminderung führenden Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung.
3) Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen.
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Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 355 Nr. 12 EFG 2009 S. 1712 Nr. 21 SAAAD-28894