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Steuerberater im Visier von Insolvenzverwaltern: Hinweise zur Haftungsvermeidung
I. Einleitung
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzverfahren ist nach wie vor hoch, obgleich die im Zuge der Finanzkrise erwartete explosionsartige Steigerung der Verfahrenszahlen bislang ausgeblieben ist. Dies ist zum einen sicherlich in der Änderung des § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO durch Art. 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom (BGBl I S. 1982 ff.) begründet. Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Zum anderen dürfte eine Ursache in der leider gerade bei kleinen und mittleren eigentümergeführten Unternehmen oft festzustellenden verspäteten Insolvenzantragstellung liegen. Die temporäre Modifikation des Überschuldungsbegriffs ist zunächst bis zum befristet, soll aber verlängert werden (vgl. Wolf, StuB 2008 S. 874).
Das Insolvenzverfahren dient der bestmöglichen Befriedung der Gläubiger (§ 1 Satz 1 InsO). Um den Insolvenzverwalter zu motivieren, sämtliche Aktivpositionen zur Masse zu ziehen, wird er ausschließlich erfolgsabhängig vergütet und erhält gem. § 63 InsO i. V. mi...