Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Neuregelung für die Wirtschaftsjahre ab 2008/2009
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:
1. Bewertungsgrundsatz
Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z. B. Baumschulkulturen). Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.
2. Vereinfachungsregelung
Die Wertermittlung kann wie folgt vereinfacht werden:
2.1 Pflanzenbestandswert
1Die Pflanzenbestände am Bilanzstichtag werden aus Vereinfachungsgründen auf die zu bewertende Baumschulfläche bezogen (Pflanzenbestandswert). 2Dabei wird unterstellt, dass zugekauftes Pflanzmaterial verwendet wird. 3Der Pflanzenbestandswert setzt sich aus dem Flächenwert und dem Pflanzenwert zusammen.
2.2 Flächenwert
Der Flächenwert je Hektar (ha) zu bewertender Fläche beträgt:
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für Flächen mit Forstpflanzen | 4.200 €/ha |
für alle übrigen Flächen | 8.200 €/ha |
2.2.1 Baumschulbetriebsfläche
1Zur Baumschulbetriebsfläche gehören die selbst bewirtschaften Flächen eines Betriebs sowie sämtliche Hof- und Gebäudeflächen, die zur Erzeugung und Vermarktung von mehrjährigen Kulturen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch die Flächen, auf denen Pflanzen zur Vervollständigung der üblichen Produktpalette stehen. 3Maßgeblich ist die am Bilanzstichtag im Automatisierten Liegenschaftskataster ausgewiesene Flächengröße.
2.2.2 Zu bewertende Baumschulfläche
1Die der Bewertung zu Grunde zu legende Fläche ist wie folgt zu ermitteln:
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Baumschulbetriebsfläche | |
abzüglich | Hof- und Gebäudeflächen, die Wohnzwecken
dienen |
abzüglich | Hausgärten |
abzüglich | Flächen der Bewässerungsteiche |
abzüglich | Brach- und
Gründüngungsflächen und am Bilanzstich- tag vollständig geräumte Quartiere, soweit sie nicht zur Erzeugung von Pflanzen in Töpfen und Containern bestimmt sind |
Zwischensumme | |
abzüglich | 20 % von der Zwischensumme für
Besonderheiten |
Zu bewertende
Baumschulfläche |
2Der Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt Besonderheiten (wie z. B. Wegeflächen, Wendeplätze etc.). 3Die zu bewertende Fläche ist zur Bestimmung des zutreffenden Flächenwertes ggf. in Flächen mit Forstpflanzen, übrige Flächen und Flächen für Pflanzen in Töpfen und Containern aufzuteilen.
2.2.3 Nachweis der Baumschulbetriebsflächen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist, dass sich die Baumschulbetriebsfläche aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis ergibt und die Hof- und Gebäudeflächen anhand anderer geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden.
2.3 Pflanzen in Töpfen und/oder Containern
1Werden Pflanzen in Töpfen und/oder Containern erzeugt oder vermarktet, so ist der Flächenwert um 40 % zu erhöhen. 2Für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen gilt dies entsprechend.
2.4 Pflanzenwert
1Zur Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Verhältnisse werden die in der Gewinnermittlung des laufenden Wirtschaftsjahrs ausgewiesenen Kosten für Aufschulware und Saatgut, soweit es im eigenen Betrieb verwendet wird, angesetzt. 2Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient.
3. Anwendung der Vereinfachungsregelung
3.1 Sachlicher Geltungsbereich
1Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Grundsätzen oder einzeln zu bewerten. 2Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung ist eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert nicht möglich. 3Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit) und gilt für die gesamte Baumschulbetriebsfläche.
3.2 Zeitlicher Geltungsbereich
1Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2009 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. 2Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2013 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
4. Übergangsregelung
1Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsätze für die Bewertung der Pflanzenbestände kann im Vergleich zu der Anwendung der bisher zulässigen Richtsätze ein zusätzlicher Gewinn entstehen. 2Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Bewertungsmethode am maßgeblichen Bilanzstichtag. 3Dabei sind bei der bisherigen Bewertungsmethode auch die Bilanzansätze der Einzelbewertungen einzubeziehen. 4Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens vier Fünfteln des zusätzlichen Gewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 5Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Beispiel Tz. 5.2).
5. Beispiele
5.1 Berechnung des Pflanzenbestandswerts ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009
In einem 46 Hektar (ha) großen Baumschulbetrieb werden im Wirtschaftsjahr 2008/2009 laut Anbauverzeichnis 6 ha Forstpflanzen, 15 ha sonstige Ziergehölze, 14,5 ha Obstgehölze erzeugt. Die Brach- und Gründüngungsflächen im laufenden Wirtschaftsjahr betragen 4,5 ha. Ferner verfügt der Betrieb über Schau- und Ausstellungsflächen von 1 ha, Wohngebäudeflächen einschließlich des Hausgartens von 1,5 ha und bereits zutreffend abgegrenzte übrige Flächen von 3,5 ha (Dauerwege, Wendeplätze etc.). Der Wareneinkauf beträgt 200.000 EUR.
Nach der Vereinfachungsregelung ist ein Pflanzenbestandswert zum maßgeblichen Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres 2008/2009 wie folgt zu ermitteln:
a) Flächenwert
1. Berechnung der zu bewertenden Fläche
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Selbst bewirtschaftete
Baumschulbetriebsfläche | 46,00 | ha |
./. Wohnzwecken dienende Flächen und
Hausgärten | 1,50 | ha |
./. Brach- u. Gründüngungsflächen des
lfd. Wirtschaftsjahres | 4,50 | ha |
Zwischensumme | 40,00 | ha |
./. 20 %
für Besonderheiten | 8,00 | ha |
Zu bewertende
Fläche | 32,00 | ha |
2. Aufteilung der zu bewertenden Fläche und Ermittlung des Flächenwerts
Für die Aufteilung der zu bewertenden Fläche ist das Verhältnis der Flächen laut Anbauverzeichnis maßgebend.
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Tatsächliche Fläche in ha | Verhältnis der Flächen | Zu bewertende Fläche in ha | Flächenwert pro ha in EUR | Flächenwert gesamt in EUR | |
Gesamtfläche | 36,50 | 32,00 | |||
davon | |||||
Forstpflanzen | 6,00 | 16,44 % | 5,26 | 4.200,00 | 22.092,00 |
Sonstige
Ziergehölze | 15,00 | 41,10 % | 13,15 | 8.200,00 | 107.830,00 |
Obstgehölze | 14,50 | 39,73 % | 12,71 | 8.200,00 | 104.222,00 |
Schau-/Ausstellungsfläche (Container) | 1,00 | 2,74 % | 0,88 | 11.480,00 | 10.102,40 |
Summe | 244.246,40 |
nachrichtlich:
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Brach- und Gründüngungsflächen | 4,50 |
Zu
Wohnzwecken dienende Flächen | 1,50 |
Sonstige
Flächen | 3,50 |
Summe
insgesamt | 46,00 |
b) Pflanzenwert
Der Wareneinkauf an Aufschulware beträgt laut Buchführung 200.000 EUR.
c) Bilanzansatz
Der Flächenwert von 244.246,40 EUR und der Pflanzenwert von 200.000 EUR sind als Pflanzenbestandswert in Höhe von 444.246,40 EUR in der Bilanz anzusetzen.
5.2 Bildung einer Rücklage im Rahmen der Übergangsregelung
Fortsetzung des Beispiels zu Tz. 5.1
Der Einzelwert der auf den Ausstellungsflächen stehenden Baumschulkulturen beträgt 7.000 EUR. Der aus der Abschreibung des Zukaufs aus dem Vorjahr bestehende Bilanzansatz in Höhe von 50 % beträgt noch 15.000 EUR.
a) Bewertung zum maßgeblichen Bilanzstichtag im Wirtschaftsjahr 2008/2009 nach bisheriger Bewertungsmethode
1. Flächenbewertung
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Tatsächliche Fläche in ha | Ha-Richtsatz in EUR | Richtwert
in EUR | |
Forstpflanzen | 6,00 | 5.450,00 | 32.700,00 |
Sonstige
Ziergehölze | 15,00 | 13.150,00 | 197.250,00 |
Obstgehölze | 14,50 | 7.200,00 | 104.400,00 |
Summe | 35,50 | 334.350,00 |
nachrichtlich:
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Schau- und Ausstellungsfläche (Einzelbewertung) | 1,00 |
Brach- und Gründüngungsflächen | 4,50 |
Zu Wohnzwecken dienende Flächen | 1,50 |
Sonstige Flächen | 3,50 |
Summe | 46,00 |
2. Zukaufsaktivierung
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Aufschulware Ziergehölze | WJ 2008/2009 | 200.000,00 EUR | |
Abschlag 20 % | –40.000,00 EUR | ||
verbleibender Zukauf | 160.000,00 EUR | ||
Ha-Pflanzenwert Ziergehölze | 9.900,00 EUR | ||
davon ab 50 % | 4.950,00 EUR | ||
Verbleiben als Minderung: | 4.950,00 EUR | × 15 ha Fläche Ziergehölze | –74.250,00 EUR |
Zukaufsaktivierung | 85.750,00 EUR |
3. Bilanzansatz nach bisheriger Bewertungsmethode
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Pflanzenbestand nach Ha-Richtsätze | 334.350,00 EUR |
Zukauf lfd. Wirtschaftsjahr | 85.750,00 EUR |
Zukauf
Vorjahr (laut Sachverhalt) | 15.000,00 EUR |
Pflanzenbestand lt.
Vereinfachungsregelung | 435.100,00 EUR |
Pflanzen Einzelbewertung (laut Sachverhalt) | 7.000,00 EUR |
Bilanzansatz für Pflanzen
gesamt | 442.100,00 EUR |
b) Bildung der Rücklage
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Bilanzansatz nach der bisherigen Bewertungsmethode | 442.100,00 |
Bilanzansatz nach der neuen Bewertungsmethode (vgl. Tz 5.1
Buchst. c) | 444.246,40 |
Differenz | 2.146,40 |
Rücklage davon
4/5 | 1.717,12 |
Auflösung ff. Vz mind.
1/4 | 429,28 |
6. Schlussvorschriften
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Inhaltlich gleichlautend
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV C 2
-S 2163/09/10001
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2163.2.1-1/3
St32/St33
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 927
EStB 2009 S. 392 Nr. 11
StB 2009 S. 345 Nr. 10
StBW 2009 S. 11 Nr. 23
XAAAD-28301