Bundesministerium der Finanzen - IV C 2 -S 2163/09/10001 BStBl 2009 I S. 927

Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Neuregelung für die Wirtschaftsjahre ab 2008/2009

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:

1. Bewertungsgrundsatz

Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z. B. Baumschulkulturen). Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.

2. Vereinfachungsregelung

Die Wertermittlung kann wie folgt vereinfacht werden:

2.1 Pflanzenbestandswert

1Die Pflanzenbestände am Bilanzstichtag werden aus Vereinfachungsgründen auf die zu bewertende Baumschulfläche bezogen (Pflanzenbestandswert). 2Dabei wird unterstellt, dass zugekauftes Pflanzmaterial verwendet wird. 3Der Pflanzenbestandswert setzt sich aus dem Flächenwert und dem Pflanzenwert zusammen.

2.2 Flächenwert

Der Flächenwert je Hektar (ha) zu bewertender Fläche beträgt:


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für Flächen mit Forstpflanzen
4.200 €/ha
für alle übrigen Flächen
8.200 €/ha

2.2.1 Baumschulbetriebsfläche

1Zur Baumschulbetriebsfläche gehören die selbst bewirtschaften Flächen eines Betriebs sowie sämtliche Hof- und Gebäudeflächen, die zur Erzeugung und Vermarktung von mehrjährigen Kulturen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch die Flächen, auf denen Pflanzen zur Vervollständigung der üblichen Produktpalette stehen. 3Maßgeblich ist die am Bilanzstichtag im Automatisierten Liegenschaftskataster ausgewiesene Flächengröße.

2.2.2 Zu bewertende Baumschulfläche

1Die der Bewertung zu Grunde zu legende Fläche ist wie folgt zu ermitteln:


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Baumschulbetriebsfläche
abzüglich
Hof- und Gebäudeflächen, die Wohnzwecken dienen
abzüglich
Hausgärten
abzüglich
Flächen der Bewässerungsteiche
abzüglich
Brach- und Gründüngungsflächen und am Bilanzstich-
tag vollständig geräumte Quartiere, soweit sie nicht zur
Erzeugung von Pflanzen in Töpfen und Containern
bestimmt sind
 
Zwischensumme
abzüglich
20 % von der Zwischensumme für Besonderheiten
 
Zu bewertende Baumschulfläche

2Der Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt Besonderheiten (wie z. B. Wegeflächen, Wendeplätze etc.). 3Die zu bewertende Fläche ist zur Bestimmung des zutreffenden Flächenwertes ggf. in Flächen mit Forstpflanzen, übrige Flächen und Flächen für Pflanzen in Töpfen und Containern aufzuteilen.

2.2.3 Nachweis der Baumschulbetriebsflächen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist, dass sich die Baumschulbetriebsfläche aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis ergibt und die Hof- und Gebäudeflächen anhand anderer geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden.

2.3 Pflanzen in Töpfen und/oder Containern

1Werden Pflanzen in Töpfen und/oder Containern erzeugt oder vermarktet, so ist der Flächenwert um 40 % zu erhöhen. 2Für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen gilt dies entsprechend.

2.4 Pflanzenwert

1Zur Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Verhältnisse werden die in der Gewinnermittlung des laufenden Wirtschaftsjahrs ausgewiesenen Kosten für Aufschulware und Saatgut, soweit es im eigenen Betrieb verwendet wird, angesetzt. 2Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient.

3. Anwendung der Vereinfachungsregelung

3.1 Sachlicher Geltungsbereich

1Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Grundsätzen oder einzeln zu bewerten. 2Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung ist eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert nicht möglich. 3Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit) und gilt für die gesamte Baumschulbetriebsfläche.

3.2 Zeitlicher Geltungsbereich

1Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2009 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. 2Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2013 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

4. Übergangsregelung

1Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsätze für die Bewertung der Pflanzenbestände kann im Vergleich zu der Anwendung der bisher zulässigen Richtsätze ein zusätzlicher Gewinn entstehen. 2Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Bewertungsmethode am maßgeblichen Bilanzstichtag. 3Dabei sind bei der bisherigen Bewertungsmethode auch die Bilanzansätze der Einzelbewertungen einzubeziehen. 4Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens vier Fünfteln des zusätzlichen Gewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 5Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Beispiel Tz. 5.2).

5. Beispiele

5.1 Berechnung des Pflanzenbestandswerts ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009

In einem 46 Hektar (ha) großen Baumschulbetrieb werden im Wirtschaftsjahr 2008/2009 laut Anbauverzeichnis 6 ha Forstpflanzen, 15 ha sonstige Ziergehölze, 14,5 ha Obstgehölze erzeugt. Die Brach- und Gründüngungsflächen im laufenden Wirtschaftsjahr betragen 4,5 ha. Ferner verfügt der Betrieb über Schau- und Ausstellungsflächen von 1 ha, Wohngebäudeflächen einschließlich des Hausgartens von 1,5 ha und bereits zutreffend abgegrenzte übrige Flächen von 3,5 ha (Dauerwege, Wendeplätze etc.). Der Wareneinkauf beträgt 200.000 EUR.

Nach der Vereinfachungsregelung ist ein Pflanzenbestandswert zum maßgeblichen Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres 2008/2009 wie folgt zu ermitteln:

a) Flächenwert

1. Berechnung der zu bewertenden Fläche


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Selbst bewirtschaftete Baumschulbetriebsfläche
46,00
ha
./. Wohnzwecken dienende Flächen und Hausgärten
1,50
ha
./. Brach- u. Gründüngungsflächen des lfd. Wirtschaftsjahres
4,50
ha
Zwischensumme
40,00
ha
./. 20 % für Besonderheiten
8,00
ha
Zu bewertende Fläche
32,00
ha

2. Aufteilung der zu bewertenden Fläche und Ermittlung des Flächenwerts

Für die Aufteilung der zu bewertenden Fläche ist das Verhältnis der Flächen laut Anbauverzeichnis maßgebend.


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Tatsächliche

Fläche in ha
Verhältnis

der Flächen
Zu
bewertende
Fläche in ha
Flächenwert
pro ha in
EUR
Flächenwert
gesamt in
EUR
Gesamtfläche
36,50
 
32,00
 
 
davon
 
 
 
 
 
Forstpflanzen
6,00
16,44 %
5,26
4.200,00
22.092,00
Sonstige Ziergehölze
15,00
41,10 %
13,15
8.200,00
107.830,00
Obstgehölze
14,50
39,73 %
12,71
8.200,00
104.222,00
Schau-/Ausstellungsfläche (Container)
1,00
2,74 %
0,88
11.480,00
10.102,40
Summe
 
 
 
 
244.246,40

nachrichtlich:


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Brach- und Gründüngungsflächen
4,50
Zu Wohnzwecken dienende Flächen
1,50
Sonstige Flächen
3,50
Summe insgesamt
46,00

b) Pflanzenwert

Der Wareneinkauf an Aufschulware beträgt laut Buchführung 200.000 EUR.

c) Bilanzansatz

Der Flächenwert von 244.246,40 EUR und der Pflanzenwert von 200.000 EUR sind als Pflanzenbestandswert in Höhe von 444.246,40 EUR in der Bilanz anzusetzen.

5.2 Bildung einer Rücklage im Rahmen der Übergangsregelung

Fortsetzung des Beispiels zu Tz. 5.1

Der Einzelwert der auf den Ausstellungsflächen stehenden Baumschulkulturen beträgt 7.000 EUR. Der aus der Abschreibung des Zukaufs aus dem Vorjahr bestehende Bilanzansatz in Höhe von 50 % beträgt noch 15.000 EUR.

a) Bewertung zum maßgeblichen Bilanzstichtag im Wirtschaftsjahr 2008/2009 nach bisheriger Bewertungsmethode

1. Flächenbewertung


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Tatsächliche

Fläche in ha
Ha-Richtsatz

in EUR
Richtwert in

EUR
Forstpflanzen
6,00
5.450,00
32.700,00
Sonstige Ziergehölze
15,00
13.150,00
197.250,00
Obstgehölze
14,50
7.200,00
104.400,00
Summe
35,50
 
334.350,00

nachrichtlich:


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Schau- und Ausstellungsfläche (Einzelbewertung)
1,00
Brach- und Gründüngungsflächen
4,50
Zu Wohnzwecken dienende Flächen
1,50
Sonstige Flächen
3,50
Summe
46,00

2. Zukaufsaktivierung


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Aufschulware Ziergehölze
WJ 2008/2009
 
200.000,00 EUR
Abschlag 20 %
 
 
–40.000,00 EUR
verbleibender Zukauf
 
 
160.000,00 EUR
 
 
 
 
Ha-Pflanzenwert Ziergehölze
9.900,00 EUR
 
 
davon ab 50 %
4.950,00 EUR
 
 
Verbleiben als Minderung:
4.950,00 EUR
× 15 ha
Fläche Ziergehölze
–74.250,00 EUR
Zukaufsaktivierung
 
 
85.750,00 EUR

3. Bilanzansatz nach bisheriger Bewertungsmethode


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Pflanzenbestand nach Ha-Richtsätze
334.350,00 EUR
Zukauf lfd. Wirtschaftsjahr
85.750,00 EUR
Zukauf Vorjahr (laut Sachverhalt)
15.000,00 EUR
Pflanzenbestand lt. Vereinfachungsregelung
435.100,00 EUR
Pflanzen Einzelbewertung (laut Sachverhalt)
7.000,00 EUR
Bilanzansatz für Pflanzen gesamt
442.100,00 EUR

b) Bildung der Rücklage

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Bilanzansatz nach der bisherigen Bewertungsmethode
442.100,00
Bilanzansatz nach der neuen Bewertungsmethode (vgl. Tz 5.1 Buchst. c)
444.246,40
Differenz
2.146,40
Rücklage davon 4/5
1.717,12
Auflösung ff. Vz mind. 1/4
429,28

6. Schlussvorschriften

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Inhaltlich gleichlautend
Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 2 -S 2163/09/10001
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2163.2.1-1/3 St32/St33


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 927
EStB 2009 S. 392 Nr. 11
StB 2009 S. 345 Nr. 10
StBW 2009 S. 11 Nr. 23
XAAAD-28301