BGH Urteil v. - VII ZR 191/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 240; ZPO § 547

Instanzenzug: LG Mainz, 10 HKO 73/03 vom OLG Koblenz, 1 U 1075/06 vom

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH, der früheren Beklagten, restlichen Werklohn. Die frühere Beklagte hatte gegen die Klageforderung mit Ersatzvornahme-, Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat im März 2004 der Klage überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung über die Aufrechnung mit den Ersatzvornahmekosten und hilfsweise mit dem Verzugsschaden hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil zunächst bestätigt. Nach Aufhebung seines Urteils durch den Senat (Urteil vom - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134) hat es mit Urteil vom das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Bereits im Juli 2004 ist das Landgericht im Einverständnis mit den damaligen Parteien in das Nachverfahren übergegangen und hat am ein Schlussurteil verkündet. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens, am , ist über das Vermögen der früheren Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Berufungsgericht mit Urteil vom das Schlussurteil des Landgerichts weitgehend aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten am durfte weder vor dem Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden noch ein Urteil ergehen. Auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es dabei nicht an.

Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensfehler, der den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO begründet. Die frühere Beklagte war seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß vertreten (vgl. , bei [...] und vom - XI ZR 519/07, MDR 2009, 583).

Fundstelle(n):
GAAAD-28256

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein