Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei teilweise schädlicher Verwendung des Darlehens
Leitsatz
1. Die Verpfändung, bzw. Sicherungsabtretung von Lebensversicherungen auf den Todesfall zur Sicherung eines Darlehens lässt
die Steuerfreiheit der Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG unberührt.
2. Wird die Verpfändung der Lebensversicherung auf den Erlebensfall gegenständlich auf einen Teil des Darlehens beschränkt,
kann sich die Steuerschädlichkeit nur aus Umständen ergeben, die den entsprechenden Teilbetrag des Darlehens betreffen.
3. Das Gesamtdarlehen wird nicht infiziert, wenn nur ein Teil davon für steuerschädliche Zwecke verwendet wird.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 854 Nr. 14 DAAAD-28163
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2009 - 11 K 4217/08
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