Kindergeldanspruch für arbeitsloses, unter 21 Jahre altes,
formell nicht mehr als arbeitssuchend registriertes Kind bei Teilnahme an einer
bei der Arbeitsvermittlung durchgeführten Informationsveranstaltung der
Bundeswehr und telefonischer Absage eines Termins für ein
Beratungsgesprächs mit dem Vermittler der Agentur für Arbeit wegen
Kollision mit dem Termin für Gespräch mit dem Wehrdienstberater
Beweislast für nicht aktenkundiges Telefonat mit der
Agentur für Arbeit
Leitsatz
1. Der Registrierung des
arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der
Agentur für Arbeit kommt keine echte Tatbestandswirkung für den
Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu, so dass ein
Kindergeldanspruch auch dann bestehen kann, wenn bei der Agentur für
Arbeit elektronisch mit dem Hinweis auf „mangelnde
Verfügbarkeit/Mitwirkung” die Löschung des Kindes aus der
Bewerberliste der Agentur für Arbeit verfügt worden ist; entscheidend
für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten
Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet
hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.
2. Ist ein Kind nach den Unterlagen
der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit (oder einer nach § 6 a
SGB II zugelassenen Dienststelle) nicht als Arbeitssuchender gemeldet ist,
kommt eine Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann in
Betracht, wenn der Nachweis geführt wird, dass das Kind ernsthaft, aber
erfolglos bemüht war, die Vermittlungsleistungen der Agentur für
Arbeit in Anspruch zu nehmen, indem es sich regelmäßig mit der
Arbeitsvermittlung in Verbindung gesetzt hat, um sich nach dem Stand der
Vermittlungsbemühungen zu erkundigen oder auf Vermittlung eines
Arbeitsplatzes zu drängen.
3. Durch Teilnahme an einer bei der
Arbeitsvermittlung durchgeführten Informationsveranstaltung der Bundeswehr
zur Gewinnung arbeitsloser Jugendlicher hat der volljährige Sohn an einer
Vermittlungsmaßnahme der Agentur für Arbeit teilgenommen und
hierdurch sein Bewerberangebot bzw. Vermittlungsgesuch erneuert, so dass der
Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG auch dann für
drei Monate weiterbesteht, wenn der Sohn mit dem bei der
Informationsveranstaltung der Bundeswehr referierenden Wehrdienstberater einen
Vorsprachetermin im Kreiswehrersatzamt vereinbart und deswegen telefonisch bei
der Agentur für Arbeit ein für den selben Tag angesetztes
Beratungsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter abgesagt hat.
4. Enthalten die Ausdrucke der
elektronisch geführten Akten der Arbeitsverwaltung durchgängig keine
Angaben dazu, ob und ggf. wann und zu welchen Terminen das arbeitsplatz- oder
ausbildungsplatzsuchende Kind Einladungen zu Beratungsgesprächen bei der
Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung erhält, und sind
regelmäßig neben Vermerken über den Inhalt einzelner
Beratungsgespräche „nur” die Entscheidungen des Vermittlers,
z. B. die Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsplatzvermittlung,
dokumentiert, nicht hingegen der dieser Entscheidung zugrunde liegende
Sachverhalt, so können die Akten nicht den Beweis dafür erbringen,
dass der Vortrag des arbeitslosen Sohnes, er habe den Termin für ein
Beratungsgespräch telefonisch abgesagt, nicht zutrifft; hinsichtlich
dieser telefonischen Mitteilung, die nicht Gegenstand der Akten der
Arbeitsvermittlung ist, bedarf es mithin auch nicht des vollen Nachweises der
Falschbeurkundung i. S. d. §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1763 Nr. 21 PAAAD-27913
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.06.2009 - 4 K 806/07
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