Verbrauch des Betriebsvermögensfreibetrages bei einem geringeren Steuerwert des zugewendeten begünstigten Vermögens
Leitsatz
Wird aufgrund der Erklärung des Schenkers bei der Steuerfestsetzung gegen einen Erwerber ein Betriebsvermögensfreibetrag
nach § 13a Abs. 1 ErbStG in der bis einschließlich 2008 maßgeblichen Fassung abgezogen, ist der Freibetrag auch dann insgesamt
verbraucht, wenn der Steuerwert des zugewendeten Vermögens niedriger ist als der Freibetrag.
Der Restbetrag kann bei einem innerhalb von 10 Jahren anfallenden weiteren Erwerb begünstigten Vermögens von derselben Person
nicht mehr abgezogen werden (Bestätigung von R. 59 Abs. 1 S. 3, 4 ErbStR 2003).
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1766 Nr. 21 GAAAD-27903
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.05.2009 - 1 K 1131/08
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