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StuB Nr. 17 vom Seite 662

Zuordnung einer Gewinnausschüttung zu einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr – Verfügungszeitpunkt über Rücklagen für eigene Anteile

Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit „für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr” i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte (Bezug: § 27 Abs. 3 KStG 1999; § 29 GmbHG; § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB). NWB AAAAD-26236

Praxishinweise: (1) Die Klägerin (Klin.), eine GmbH, hielt eigene Anteile i. H. von 50 % des Stammkapitals. Sie wies in ihrer Bilanz zum folgendes Eigenkapital aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammkapital
50.000 DM
Rücklage für eigene Anteile
12.981.285 DM
Gewinnrücklage
723.674 DM
./. Jahresfehlbetrag
115.200 DM
Eigenkapital
13.639.759 DM

In der Gesellschafterversammlung vom wurde beschlossen, „aus dem handelsrechtlich verwendbaren Eigenkapital” der Klin. „zum i. H. von 13.589.759,52 DM ... unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung aus dem EK 45 i. H. von 3.558.653,00 DM eine Nettodividende von 16.611.000,00 DM (70 %) für das Geschäftsjahr 2000” auszuschütten. Die Ausschüttung erfolgte noch...

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