Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Lübeck, vom
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte K. aufgrund einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil des Geschädigten H. realitätsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde, um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat es den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M. vollständig und die Zeugin W. teilweise die Angaben des K. bestätigt haben, stehen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAD-27657
1Nachschlagewerk: nein