Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4884/07 Z
Gesetze:
ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. B
EGAbkProt CZE Nr. 4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
EGAbkProt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b
EGAbkProt Art. 4 Abs. 1 Satz 1
EGAbkProt Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1
EGAbkProt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1
EGAbkProt Art. 16 Abs. 1 Buchst. a
EGAbkProt Art. 20a Abs. 1
EGAbkProt SVK Nr. 4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
EGAbkProt SVK Nr. 4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b
EGAbkProt SVK Nr. 4 Art. 4 Abs. 1 Satz 1
EGAbkProt SVK Nr. 4 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1
EGAbkProt SVK Nr. 4 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1
EGAbkProt SVK Nr. 4 Art. 16 Abs. 1 Buchst. a
EGAbkProt SVK Nr. 4 Art. 20a Abs. 1
Nacherhebung eines Zolls im Falle nicht buchmäßig erfasster und einer Zollschuld entsprechender Abgabenbeträge
Leitsatz
Für aus der Slowakischen Republik und aus der Tschechischen Republik eingeführte Gewebe kann keine Zollpräferenz nach Art.
10 der Assoziationsabkommen vom in Anspruch genommen werden, wenn sie aus einer Mischung von Vormaterialien (Fasern/Garne)
mit und ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, deren Beschaffenheit und Handelsqualität nicht identisch ist.
Nach Art. 20a Abs. 1 der EGAbkProt CZE/SVK Nr. 4 können die Zollbehörden die Verwaltung der buchmäßigen Trennung der Lagerbestände
nur für solche Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bewilligen, die gleich
und untereinander austauschbar sind.
Auf die zolltarifliche Einreihung einer Ware kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden.
Beruhte das Unterbleiben der Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgabenbeträge auf der Vorlage inhaltlich unrichtiger Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1, die aufgrund unzutreffender Angaben zum Ursprung der verwendeten Garne ausgestellt worden sind, kommt ein Absehen von
der Nacherhebung des Zolls nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.06.2009 - 4 K 4884/07 Z
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