Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
Leitsatz
Es kann nicht sachdienlich sein, im Wege der Teileinspruchsentscheidung über Fragen zu entscheiden, die gänzlich leer laufen
würden, wenn der – nach Auffassung der Finanzbehörde - im Übrigen die Verfahrensruhe rechtfertigende Musterprozess vor dem
BFH im Sinne des Einspruchsführers entschieden wird.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001, der bei der Hinzurechnung nicht abzugsfähiger
Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG die Berücksichtigung von Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 ausschließt, ist ernstlich
zweifelhaft.
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm rechtfertigen die Aussetzung
der Vollziehung.
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 42 Nr. 2 OAAAD-27601
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.06.2009 - 11 V 1839/09 A (F)
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