Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 321a Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 5 U 151/05 vom LG Frankfurt am Main, 3 O 168/04 vom
Gründe
1.
Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge, in der der Beklagte das Fehlen einer ausführlichen Begründung zur Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Fehlen einer Begründung ist keine Gehörsverletzung. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f. ; 118, 212, 238; , FamRZ 2006, 1029). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (, FamRZ 2006, 1029; Beschl. v. - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831, 1832). Im Übrigen enthält der Beschluss des Senats vom eine - wenn auch knappe - Begründung.
2.
Die weitergehende Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere als die im Beschluss vom getroffene Entscheidung. Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom , und , das der Senat bei der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags, der sich auf fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg gestützt hat, berücksichtigt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAD-27306
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein