Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZRBG § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a
Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 14 R 372/06 vom SG Düsseldorf, S 10 R 402/05 vom
Gründe
I
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von im Ghetto Minsk (Weißrussland) von Juli 1941 bis Juni 1943 zurückgelegten Ghetto-Beitragszeiten.
Der 1926 in Minsk (damals UdSSR) geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Ein Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) hat er nicht durchgeführt. Seit 1972 lebt er in Israel und besitzt die israelische Staatsbürgerschaft. Nach seinem Versicherungsverlauf hat er in der Zeit von 1972 bis 1992 für 243 Monate Beiträge zur israelischen Nationalversicherung entrichtet.
Seinen Antrag vom November 2002 auf Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten während seines Aufenthalts im Ghetto Minsk nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom (BGBl I 2074) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom mit der Begründung ab, die angegebene Tätigkeit in einer Lederfabrik außerhalb des Ghettos könne nicht als Beschäftigungszeit anerkannt werden, weil er gegenüber der Claims Conference abweichende Angaben gemacht habe; danach sei er "gezwungen gewesen, schwere Zwangsarbeiten zu verrichten".
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts vom aufgehoben und die Beklagte verurteilt, Regelaltersrente ab unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Ghettobeitragszeit von Juli 1941 bis Juni 1943 nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom ). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei Verfolgter im Sinne des BEG, ohne dass es hierfür eines förmlichen Feststellungsbescheids bedürfe, weil er aus Gründen des Glaubens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und hierdurch einen Schaden an Körper, Gesundheit und Freiheit erlitten habe, § 1 Abs 1 BEG. Ferner sei nicht nur der Aufenthalt im Ghetto Minsk im streitigen Zeitraum glaubhaft gemacht worden, sondern auch eine Tätigkeit in der außerhalb des Ghettos gelegenen Lederfabrik. Der Kläger habe klargestellt, dass frühere Angaben zu Zwangsarbeiten sich nur auf vorübergehende Heranziehungen von ein bis zwei Mal pro Woche bezogen hätten. Glaubhaft gemacht sei auch das Zustandekommen der Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss. Die vom Kläger geschilderten und vom Zeugen G. bestätigten Umstände der Beschäftigung sprächen dafür, dass der Kläger selbst die Tätigkeit angestrebt und freiwillig verrichtet habe. Kläger und Zeuge hätten erklärt, der Kläger sei auf dem Weg zur Arbeit, nicht aber bei dieser bewacht worden. Aus der 1941 verordneten Einführung eines Arbeitszwangs für die jüdische Bevölkerung folge nicht schon die Verrichtung von Zwangsarbeit, sondern allenfalls ein Zwang zur Arbeit. Auch eine ausreichende Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG sei glaubhaft gemacht. Diese spreche für die freiwillige Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. Schon 2003 (vor dem BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr 1) habe der Kläger verhältnismäßig unbefangen und wenig zweckgerichtet angegeben, für seine Tätigkeit Mittagessen und wöchentlich Lebensmittelkarten von der Fabrikleitung erhalten zu haben. Auch der Zeuge habe bestätigt, dass sich der Kläger mit den Karten Lebensmittel für zu Hause habe beschaffen können, die über seine Bedürfnisse hinaus gereicht hätten, um der nicht arbeitenden Mutter und Geschwistern mit Nahrungsmitteln auszuhelfen. Die Angaben stimmten mit dem Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. G. vom über Verhältnisse im Ghetto Minsk überein. Auch die übrigen Voraussetzungen des ZRBG seien erfüllt. Der Kläger habe für den streitigen Zeitraum keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erhalten. Die allgemeine Wartezeit sei unter Berücksichtigung seines Versicherungsverlaufs in der israelischen Nationalversicherung erfüllt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des materiellen Rechts (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG - freiwillige Beschäftigung - und Buchst b - Entgelt). Zur Begründung führt sie aus: Das LSG sehe es für die Annahme einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss als ausreichend an, dass der Kläger selbst die Tätigkeit in der Lederfabrik angestrebt habe. Es habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschäftigung aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen worden sei oder der Kläger aufgrund der Verordnungslage vom Betriebsinhaber der Lederfabrik als Zwangsarbeiter eingestuft worden sei und er keine - wenn auch nur begrenzte - Einflussmöglichkeiten auf die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses gehabt habe. Ebenso wenig habe das LSG festgestellt, dass der Kläger nach Art und Umfang ein gemäß dem ZRBG ausreichendes Entgelt erhalten habe. Dass in der Familie des Klägers die Lebensmittel, die die einzelnen Familienmitglieder aufgrund einer Versorgung durch den Judenrat oder als Gegenleistung für Arbeit erhielten, geteilt worden seien, sei kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass der Kläger mehr als freien Unterhalt erhalten habe. Im Gutachten G. vom werde die schlechte Versorgungslage im Ghetto Minsk dokumentiert. Auch Personen, die einen Arbeitsplatz gehabt hätten, hätten aufgrund des großen Mangels im Ghetto als Gegenleistung regelmäßig keine Versorgung erhalten, die über den eigenen Bedarf im Sinne einer guten Verpflegung hinausgegangen sei. Das ZRBG fordere für die Anerkennung einer Beitragszeit eine Barentlohnung in nicht ganz unerheblicher Höhe oder Sachbezüge, die insgesamt das Maß des freien Unterhalts überstiegen. Es genüge nicht, dass im Falle guter Verpflegung noch Lebensmittel an andere Familienangehörige abgegeben worden seien. Das ZRBG habe den Entgeltbegriff der Ghetto-Rechtsprechung des BSG zugrunde gelegt; der Gesetzgeber habe ausdrücklich auf das , BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) Bezug genommen. Das LSG stelle gerade nicht darauf ab, ob im Sinne der BSG-Rechtsprechung die erhaltene Leistung das Maß des freien Unterhalts übersteige und ob sie in einem - bei reduzierten Maßstäben - in etwa noch angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung des Beschäftigten stehe.
Die Beklagte beantragt,
das aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Regelaltersrente (§ 35 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ab . Zu diesem Zeitpunkt hatte er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit (als Voraussetzung für eine Rente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten, vgl Senatsurteil vom , SozR 4-5075 § 1 Nr 4 LS 1, RdNr 25 ff; Urteil des 5. Senats des , zur Veröffentlichung vorgesehen) erfüllt (§ 35 SGB VI).
Gemäß §§ 50 Abs 1 Nr 1, 51 Abs 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten und nach § 51 Abs 4 SGB VI solche mit Ersatzzeiten angerechnet. Nach § 55 Abs 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind oder aber als gezahlt gelten. Zwar hat der Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet. Jedoch gelten für die Zeit von Juli 1941 bis Juni 1943 nach § 2 Abs 1 des - als Art 1 des "Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" vom (ZRBG/SGB VI-ÄndG) verkündeten - ZRBG Beiträge als gezahlt. Zusammen mit den in der israelischen Nationalversicherung zurückgelegten Beitragszeiten wird damit die Wartezeit erfüllt (hierzu unter 5).
Zu Recht hat das LSG eine Ghetto-Beitragszeit des Klägers im zugesprochenen Umfang festgestellt. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die die Revision nicht angegriffen hat, sind für den Zeitraum von Juli 1941 bis Juni 1943 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt das ZRBG
"für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben [hierzu unter 1], wenn
1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist [2],
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde [3] und
2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war [1],
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird [1]".
Das ZRBG ist auch nicht verfassungswidrig [4]. Auf seiner Grundlage ergibt sich für den Kläger der Anspruch auf eine nach Israel zu zahlende Rente [5].
1. Der Kläger ist Verfolgter im Sinne des BEG. Er hat sich - wie vom LSG festgestellt - im Zeitraum von Juli 1941 bis Juni 1943 zwangsweise im Ghetto Minsk aufgehalten, das damals im deutsch besetzten Gebiet (Reichskommissariat Ostland) lag.
Es liegt ferner eine "Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG vor. Der Senat liest diese Formulierung so, dass jegliche Beschäftigung innerhalb und außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos darunter fällt, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben (vgl Senatsurteil vom - B 13 R 81/08 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Schließlich werden die geltend gemachten Ghetto-Beitragszeiten auch nicht in der israelischen Nationalversicherung oder in einem anderen System der sozialen Sicherheit rentensteigernd berücksichtigt (§ 1 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZRBG).
2. Der Kläger hat im fraglichen Zeitraum eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung ausgeübt (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG). Dies ergibt sich aus den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (ausführlich Senatsurteil vom - B 13 R 81/08 R) ist die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG von einer Zwangsarbeit im Sinne des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) vom (BGBl I 1263) abzugrenzen (ebenso BSG 4. Senat vom , BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 100 f).
Zwangsarbeit ist die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) Zwang, wie zB bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen. Typisch ist dabei zB die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Eine verrichtete Arbeit entfernt sich umso mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, je weiter sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (Senatsurteil vom , SozR 3-5070 § 14 Nr 2 S 8 f mwN; so auch Senatsurteil vom - B 13 R 81/08 R).
Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn der Ghetto-Bewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr für Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte (Senatsurteil vom - B 13 R 81/08 R, mwN).
Auch die Annahme einer vom Judenrat angebotenen Arbeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal der "aus eigenem Willensentschluss" zustande gekommenen Beschäftigung (Senatsurteil vom - B 13 R 81/08 R, vgl auch schon Urteil des 5. Senats des , in Juris nicht dokumentiert). Sofern dem Urteil des Senats vom (BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr 1, RdNr 26) strengere Anforderungen zu entnehmen sind, hält er hieran nicht fest.
b) Die tatsächlichen Feststellungen des LSG tragen seine Schlussfolgerung, die streitige Beschäftigung des Klägers in der Lederfabrik sei aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen. Das LSG hat diese Annahme ua auf die im sozialgerichtlichen Verfahren eingereichte schriftliche Erklärung des Zeugen G. gestützt, wonach der Kläger sich freiwillig eine Arbeit gesucht und mit Hilfe des Judenrats gefunden hat, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu verbessern.
3. Der Kläger hat die Beschäftigung auch "gegen Entgelt" ausgeübt (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG).
Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger für seine Tätigkeit von der Fabrikleitung Mittagessen und wöchentliche Lebensmittelkarten, mit denen er auch seiner Mutter und seinen Geschwistern hat aushelfen können, erhielt. Bereits eine Entlohnung in dieser Form reicht als Entgelt im obigen Sinne aus.
Denn "Entgelt" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG ist jegliche Entlohnung, nicht nur in Geld, sondern auch in Form von Nahrungsmitteln oder entsprechenden Gutscheinen (Coupons). Weitergehende Erfordernisse (zB Einhaltung einer Mindesthöhe; Miternährung einer anderen Person) müssen nicht erfüllt werden. Unerheblich ist,
- ob das Entgelt nur "geringfügig" war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem angemessenen Verhältnis stand,
- ob als Entgelt nur Sachbezüge in Form freien Unterhalts (oder eines Teils davon) gewährt wurden,
- ob das Entgelt unmittelbar von der Beschäftigungsstelle ("Arbeitgeber") oder von einer anderen Instanz (zB dem Judenrat) gewährt wurde.
Nur auf dieser Grundlage können Sinn und Zweck des ZRBG erfüllt werden. Das Gesetz soll Verfolgten für deren Beschäftigung während ihres Zwangsaufenthalts in einem vom Deutschen Reich zu verantwortenden Ghetto eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung ermöglichen. Es knüpft an die sog Ghetto-Rechtsprechung des BSG an, erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht deren Reichweite (Senatsurteil vom - B 13 R 81/08 R, mwN). Nach wie vor bleibt jedoch erheblich, ob die Ghetto-Beschäftigung "gegen" Entgelt ausgeübt wurde, also ob ein Austauschverhältnis bestand. Hiervon ist auszugehen; denn das LSG hat - unangegriffen - festgestellt, dass der Kläger für seine Arbeit in Form von Mittagessen und Lebensmittelkarten vergütet wurde.
Die Lösung des Senats trägt auch dem Anliegen Rechnung, in Anbetracht des vorgerückten Alters der Berechtigten über ihre Leistungsansprüche möglichst bald und ohne langwierige Ermittlungen entscheiden zu können (hierzu bereits Senatsurteil vom , BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4, RdNr 20 mwN).
Sein Auslegungsergebnis enthebt den Senat ferner der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob eine unterschiedliche Behandlung der für Ghettobeschäftigungen vorstellbaren Arten von "Entgelt" (zB Barlohn, um Essensgeld gekürzter Barlohn, lediglich Nahrungsmittel am Arbeitsplatz) oder auch seiner Höhe dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes [GG]) widerspricht (Senatsurteil vom - B 13 R 81/08 R, mwN).
4. Überdies hat der Senat - anders als der 4. Senat des (BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3 RdNr 118) keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung der ZRBG-Leistungen (Senatsurteil vom - B 13 R 81/08 R, mwN).
5. Auf der geschilderten Grundlage ist dem Kläger eine auf Ghetto-Beitragszeiten beruhende Regelaltersrente zu zahlen.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt er mit 24 Monaten (Juli 1941 bis Juni 1943) an Ghetto-Beitragszeiten nicht. Ungeachtet der noch von der Beklagten festzustellenden Ersatzzeiten erfüllt er die Wartezeit jedoch zusammen mit seinen in Israel erworbenen Versicherungszeiten von 243 Monaten. Beide Zeiten sind gemäß Art 20 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBl 1975 II 246) für die Wartezeit zusammen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAD-27276