Nichterhebung von Gerichtskosten bei Ablehnung einer PKH-Antrags
mangels Erfolgsaussichten
Klageabweisung und Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz
1. Als unrichtige Sachbehandlung i.
S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt auch eine richterliche Handlung in
Betracht, wenn die entsprechende Verfahrensweise des Gerichts offensichtlich
und eindeutig gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen hat; auf ein
Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an.
2. Waren die persönlichen
Voraussetzungen der Partei für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erfüllt und hat das Finanzgericht zunächst wegen Fehlens der
grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache den Prozesskostenhilfeantrag
mangels Erfolgsaussichten rechtmäßig abgelehnt, gelangt es sodann
jedoch im weiteren Verlaufe seines Verfahrens zur Bejahung der
grundsätzlichen Bedeutung, so gebietet es die prozessuale
Fürsorgepflicht als Ausfluss des Grundrechts auf ein faires Verfahren, der
betreffenden Partei nahezulegen, ein neuerliches Prozesskostenhilfegesuch
anzubringen und sich damit die im Lichte der nunmehr gegebenen Rechtserkenntnis
des Gerichts zustehende Prozesskostenhilfe zu sichern.
3. Hat das Gericht einen derartigen
Hinweis unterlassen und die Klage abgewiesen, aber die Revision zum BFH wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, so sind die
Voraussetzungen für eine Nichterhebung der für das Klageverfahren
entstandenen Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG mit der Maßgabe
erfüllt, dass die Partei nicht besser gestellt werden darf als bei
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dass deswegen die Nichterhebung der
Gerichtskosten dann und insoweit endet, als etwa in der Zukunft bei der Partei
die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe entfallen und die Voraussetzungen nach § 124 ZPO
für die Aufhebung von Prozesskostenhilfe, wäre diese denn
gewährt worden, eintreten.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAD-27221
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 17.07.2009 - 3 Ko 1171/09
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