Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Scheingeschäften
Nachweispflichten eines Bargeschäfte tätigenden Bauunternehmers bei Strohmanngeschäften
Beweislastminderung wegen überlangen Verfahrens
Leitsatz
1. Der für den Vorsteuerabzug grundsätzlich erforderlichen Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistendem ist auch
dann genügt, wenn der Rechnungsaussteller die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen
ausgeführt. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, wenn es sich erkennbar um kein Eigengeschäft des Vertragspartners handelt
und der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den Rechnungsaussteller rechnet oder rechnen muss.
2. Wickelt ein im Baugewerbe tätiger Unternehmer seine umfangreichen Geschäfte in bar ab, hat er bei Geltendmachung eines
Vorsteuerabzugs aus einem fehlenden Eigengeschäft des Rechnungsausstellers (sog. Strohmanngeschäft) nachzuweisen, dass er
nicht mit der Nichtbesteuerung der geleisteten Arbeiten durch den Rechnungsaussteller gerechnet hat oder rechnen musste. An
die Nachweispflichten sind hohe Anforderungen zu stellen (hier: Erwerb von Scheinrechnungen, keine Vorlage von kopierten Personaldokumenten).
3. Die Anforderungen an die Beweislast des leistungsempfangenden Bauunternehmers können nicht aufgrund der Länge des Verfahrens
gemildert werden, wenn das Gericht im vierten Jahr nach Eingang der Klage wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund
vorgeschobener Strohmanngeschäfte entscheidet und auch das Einspruchsverfahren noch nicht derart übermäßig lang gewesen ist,
dass von einer bewussten Vereitelung von Beweismöglichkeiten ausgegangen werden müsste.
Fundstelle(n): BAAAD-27212
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.08.2008 - 2 K 5017/04 B
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